Wechsel der Zuständigkeit in Sonderfällen
I. Änderung der persönlichen Steuerpflicht
Mit Verfügung vom 14.5.2013 widmet sich das LfSt den Zuständigkeitsfragen beim Wechsel der persönlichen Steuerpflicht. Danach gilt:
Wegzug ins Ausland
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und damit von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht wechselt, fällt zumeist in die Zuständigkeit eines neuen Finanzamts (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 AO). Das LfSt weist darauf hin, dass das neue Amt in diesen Fällen für die gesamte Besteuerung des "Wegzüglers" zuständig wird, auch für die Altjahre. Diese neue Zuständigkeit gilt ab dem Zeitpunkt, in dem das neue oder das alte Amt von dem Wegzug erfährt (§ 26 Satz 1 AO).
Hinweis: Das LfSt weist in einem Beispielsfall aber darauf hin, dass das bisher zuständige Finanzamt die Verwaltungsverfahren für Altjahre zu Ende führen darf, wenn dies zweckmäßig ist und das neue Finanzamt zustimmt (§ 26 Satz 2 AO).
Übergangsjahr unproblematisch
Für das Jahr des Wechsels der Steuerpflicht müssen das neue und das alte Finanzamt keine Sondervereinbarung zur Zuständigkeit treffen, da in diesem Übergangsjahr nur eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erfolgen muss (in die auch die Einkünfte aus Monaten der beschränkten Steuerpflicht einfließen).
Kein neuer Steuerfall
Das LfSt weist darauf hin, dass durch den Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht kein neuer Steuerfall entsteht, sodass die Finanzämter ein Aktenabgabe- bzw. Aktenübernahmeverfahren durchführen müssen. Dabei sind die entsprechenden Regelungen der §§ 86 ff. BuchO zu beachten.
Hinweis: In einem Beispielsfall erläutert das LfSt die Besonderheiten, die beim Zuständigkeitswechsel zwischen Nürnberger Veranlagungsfinanzämtern bestehen (Finanzämter Nürnberg-Nord und -Süd).
Zuzug aus dem Ausland
Auch wenn der Steuerpflichtige aus dem Ausland zurück nach Deutschland zieht und damit von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht wechselt, muss das neu zuständige Finanzamt den gesamten Steuerfall übernehmen. Das neue Wohnsitzfinanzamt ist sowohl für die Veranlagung im Jahr des Zuzugs als auch für die noch offenen Vorjahre der beschränkten Steuerpflicht zuständig.
Hinweis: Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann aber auch hier das bisher zuständige Finanzamt ein Verwaltungsverfahren für die Altjahre noch zu Ende führen (§ 26 Satz 2 AO).
Innerbehördlicher Zuständigkeitswechsel
Auch wenn sich die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts infolge eines Wechsels zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht nicht ändert, erfolgt ein amtsinterner Zuständigkeitswechsel: Neu zuständig wird die Veranlagungsstelle im Amt, die sich mit der Veranlagung von natürlichen Personen ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Inland befasst. Das LfSt weist darauf hin, dass diese Stellen aber nur die Jahre der beschränkten Steuerpflicht veranlagen müssen. Das Jahr des Wechsels der Steuerpflicht ist noch von der bisherigen Veranlagungsstelle abzuwickeln.
Hinweis: Ein Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht muss nicht zwangsläufig einen amtsübergreifenden Zuständigkeitswechsel nach sich ziehen. So kann das bisherige Finanzamt weiterhin für die Besteuerung zuständig bleiben, wenn sich das Vermögen des Steuerpflichtigen in dessen Bezirk befindet (§ 19 Abs. 2 AO).
Sonderfall: Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
Deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (die im Ausland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind) unterfallen der sog. erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs. 2 EStG, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen (klassischer Anwendungsfall: deutsche Diplomaten). Für diesen Personenkreis sind die Finanzämter zuständig, in dessen Bezirken sich die zahlende öffentliche Kasse befindet (§ 10 Abs. 1 Satz 3 AO). Das LfSt weist darauf hin, dass das neu zuständige Finanzamt bei Eintritt dieser Steuerpflicht die gesamte Besteuerung übernehmen muss.
II. Zuständigkeitswechsel bei Tod des Steuerpflichtigen
Mit weiterer Verfügung vom 21.5.2013 erklärt das LfSt, welche Zuständigkeitsregeln beim Tod des Steuerpflichtigen gelten:
Amt des Erblassers bleibt zuständig
Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger (z.B. Erben) über. Das LfSt weist darauf hin, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter in diesen Fällen nicht ändert und der Steuerfall insbesondere nicht an das Finanzamt des Gesamtsrechtsnachfolgers abgegeben werden darf.
Tod eines Ehegatten
Grundsätzlich gilt: Sofern ein Ehegatte verstirbt und der andere Ehegatte daraufhin seinen Wohnsitz verlegt, ändert sich die Zuständigkeit des Finanzamtes nur für den überlebenden Ehegatten (verstorbener Ehegatte „bleibt“ beim alten Finanzamt). Im Fall der Zusammenveranlagung würde dieser Grundsatz aber zu dem ungünstigen Ergebnis führen, dass zwei Ämter an einer Veranlagung beteiligt sind. Aus diesem Grund sollen die beteiligten Ämter im Wege einer Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO) regeln, dass das neue Finanzamt auch die Zuständigkeit für den verstorbenen Ehegatten übernimmt. Voraussetzung für diese „Abwälzung“ ist aber die Zustimmung des Rechtsnachfolgers, an den der Einkommensteuerbescheid für den verstorbenen Ehegatten bekannt gegeben wird (= Betroffener i. S. d. § 27 AO).
III. Betriebsaufgabe mit Wohnsitzwechsel
Mit weiterer Verfügung vom 21.5.2013 erklärt das LfSt, welche Zuständigkeitsregeln zu beachten sind, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb aufgibt und zugleich seinen Wohnsitz verlegt. Danach gilt:
Bei einer Betriebsaufgabe mit anschließendem Wohnsitzwechsel erhält das neu zuständige Finanzamt nur die Personensteuerakten, die Betriebssteuerakten (z.B. zur Umsatzsteuer) sollen beim bisherigen Finanzamt verbleiben. Wird am neuen Wohnsitz zeitnah ein neuer Betrieb gegründet, muss die Finanzbehörde der Frage nachgehen, ob der bisherige Betrieb tatsächlich aufgegeben wurde oder ob er nur verlegt wurde. Ist danach von einer Betriebsaufgabe mit anschließender Eröffnung eines neuen Betriebs auszugehen, gilt Folgendes:
Umsatzsteuer
Das neu zuständige Finanzamt wird auch für die Umsatzsteuerveranlagung des aufgegebenen Betriebs zuständig, da das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst. Das bisher zuständige Finanzamt kann aber die Verwaltungsverfahren für den alten Betrieb noch abschließen, wenn das neue Amt zustimmt und dies zweckmäßig ist (§ 26 Satz 2 AO). Hiervon ist z.B. auszugehen, wenn der Steuerpflichtige in seinem neuen Betrieb ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt.
Gewerbesteuer
Handelt es sich bei dem fortgeführten Betrieb nicht um denselben Steuergegenstand wie bisher, bleibt das bisherige Betriebsfinanzamt für die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags des alten Betriebs zuständig. In diesem Fall liegt es nahe, dass das bisherige Betriebsfinanzamt bis zur Betriebsaufgabe auch noch den einkommensteuerlichen Gewinn im Wege der Amtshilfe ermittelt (selbst wenn letztlich kein Gewerbesteuer-Messbetrag festzusetzen ist). Das LfSt weist darauf hin, dass es in Ausnahmefällen zweckmäßig sein kann, dass die gewerblichen Einkünfte bis zur Betriebsaufgabe schon vom neuen Wohnsitzfinanzamt ermittelt werden. Dies gilt z. B. dann, wenn das neue Amt bereits umfangreiche Ermittlungen zur Umsatzsteuerveranlagung des aufgegebenen Betriebs angestellt hat.
Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung
Die Zuständigkeit für die Veranlagung zum Gewerbesteuer-Messbetrag kann durch eine sog. Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO abweichend von der eigentlichen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung auf das neue Amt übertragen werden. Diese Möglichkeit kann angebracht sein, wenn für die Veranlagung persönliche Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen geführt werden müssen oder Unterlagen am neuen Wohnsitz einzusehen sind. Sofern das bisherige Finanzamt durch eine solche Zuständigkeitsvereinbarung "abgelöst" wird, muss es auch nicht mehr die einkommensteuerlichen Einkünfte im Wege der Amtshilfe ermitteln.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügungen v. 14.5.2013, S 0127.2.1 - 7/7 St 42 (Wechsel der Steuerpflicht); v. 21.5.2013, S 0127.1.1 - 13/2 St 42 (Tod des Steuerpflichtigen); v. 21.5.2013, S 0127.1.1 - 13/1 St 42 (Betriebsaufgabe mit Wohnsitzwechsel)
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