Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen ab 1.10.2014
1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen. Der Begriff der Bauleistung bleibt im Wesentlichen unverändert. Neu ist, dass die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs keine Bauleistung darstellt.
2. Der Leistungsempfänger muss seinerseits nachhaltig Bauleistungen erbringen. Wie bei der Rechtslage vor den BFH-Urteilen erbringt ein Unternehmer zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt.
Als problematisch erweist sich für den Leistenden regelmäßig die Führung des Nachweises, dass sein Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. In der Vergangenheit wurde hierzu die „§ 48b-EStG-Bescheinigung“ als Nachweis verwendet. Zum 1.10.2014 wurde eine neue Bescheinigung, Vordruckmuster USt 1 TG, aufgelegt. Zur Verfahrenserleichterung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung „Leistungsempfänger erbringt nachhaltig Bauleistungen“ zumindest dann erfüllt ist, wenn dem Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorliegt. Die § 48b-EStG-Bescheinigung gilt künftig nur noch für ertragsteuerrechtliche Zwecke und hat für umsatzsteuerrechtliche Zwecke keine Bedeutung mehr.
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist aufgrund einer Vielzahl von Anfragen von Steuerberatern auf Folgendes hin:
- Form des Antrags: Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen und für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu begründen (keine Sammelanträge für sämtliche Mandanten). Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Hierzu sollte in Zweifelsfällen (z. B. „branchenuntypische Bauleister“) das Umsatzverhältnis Bauleistungen zu anderen Leistungen angeführt werden.
- Ermittlung der Umsatzgrenzen: Bauleistungen liegen auch dann vor, wenn die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergeht. Somit sind auch Bauleistungen an Privatpersonen Bauleistungen im Sinne der Vorschrift.
- Negativbescheinigungen: Das Finanzamt erteilt keine expliziten Negativbescheinigungen. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer „USt 1 TG-Bescheinigung“ nicht vorliegen, wird der Antrag abgelehnt. Da dies jedoch nur eine Momentaufnahme der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, entfaltet die Ablehnung keine rechtliche Bindung für die Zukunft.
- Austausch der „USt 1 TG-Bescheinigung“ in der Praxis: Der Leistungsempfänger einer Bauleistung händigt die „USt 1 TG-Bescheinigung“ dem Leistenden aus. Diese dient dem Leistenden als Sicherheit, dass dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen kann/muss. Nicht erforderlich ist, dass der Leistende selbst über eine eigene „USt 1 TG-Bescheinigung“ verfügt. Hinweis: Bei der § 48b-EStG-Bescheinigung ist der Weg umgekehrt. Der Leistende legt diese dem Leistungsempfänger vor.
- Leistungsempfänger verfügt über keine „USt 1 TG-Bescheinigung“, erbringt jedoch nachhaltig Bauleistungen: Die Steuerschuld geht auch ohne Vorhandensein einer „USt 1 TG-Bescheinigung“ auf den Leistungsempfänger über.
- Leistungsempfänger verfügt über „USt 1 TG-Bescheinigung“, erbringt jedoch nicht nachhaltig Bauleistungen: Der Leistungsempfänger wird Steuerschuldner, da er den Anschein erweckt, nachhaltig Bauleistungen zu erbringen.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 26.11.2014
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.489
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.054
-
FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
20.11.2024
-
Ertragsteuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
19.11.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
14.11.2024
-
Hilfsmittelerlass 2025 wurde veröffentlicht
12.11.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
12.11.2024
-
Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
06.11.2024
-
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
31.10.2024
-
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
31.10.2024
-
Start des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020
31.10.2024
-
Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024