Solche Zahlungen gelten als negativer Arbeitslohn, der, soweit eine Aufrechnung mit Forderungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt, zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Arbeitslohns führt. Lohnsteuerpflichtig ist dann nur noch der Differenzbetrag.
Konsequenterweise dürfte auch nur dieser Differenzbetrag sozialversicherungspflichtig sein. Eine Aussage zur Sozialversicherungspflicht hat das BMF allerdings in seinem Schreiben nicht gemacht.
Ist eine Verrechnung nicht möglich, kann der negative Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden - ggf. auch als „Verlust“ aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Unterbleibt der Ausgleich des (negativen) Wertkontos, weil z.B. die Kündigung des Arbeitnehmers mit behördlicher Genehmigung erfolgte und erlischt der Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers, liegt darin nach Auffassung der Finanzverwaltung kein geldwerter Vorteil in Höhe der erloschenen Ausgleichsforderung.
Hinweis: Zwar besteht für den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz während der Nachpflegephase; er selbst ist aber in seinen Kündigungsmöglichkeiten nicht beschränkt.