Überblick


Überblick

Die vom Hochwasser betroffenen Bundesländer haben Anfang Juni 2013 einheitliche Verfahrenserleichterungen beschlossen, die als jeweilige Landesschreiben veröffentlicht wurden. Das BMF hat am 21.6.2013 ein Schreiben veröffentlicht. Hinzu kommen 2 Gesetzesentwürfe der Bundesregierung.

Manche Bundesländer haben den mit dem BMF abgestimmten Regelungen noch eigene, nur für das jeweils eigene Bundesland geltende Regelungen angefügt. Neben den steuerlichen Erleichterungen haben der Bund und die betroffenen Länder zahlreiche weitere Soforthilfen und längerfristig wirkende Maßnahmen beschlossen, die zum Teil schon, etwa in Form von Barauszahlungen, vollzogen wurden.

Am 21.6.2013 veröffentlichte das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein bundesweit geltendes BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Betroffenen. Dieses BMF-Schreiben enthält zahlreiche Regelungen zum materiellen Steuerrecht. Sie wenden sich zum Teil auch an nicht direkt vom Hochwasser betroffene Unternehmen und Privatpersonen, etwa wenn Geschäftspartner aus den Hochwassergebieten durch Nichtbetroffene unterstützt werden. Zum Teil werden darin die Regelungen der Länder, etwa zum Abzug der außergewöhnlichen Belastungen oder zur Lohnspende, wiederholt.

Aufbauhilfegesetz setzt vorübergehend die Insolvenzantragspflicht für vom Hochwasser geschädigte Unternehmen aus

Außerdem wurden von der Bundesregierung Ende Juni 2013 zwei Gesetzesentwürfe, der Entwurf zum Fondsgesetz (BT-Drucks. 17/14081) und der Entwurf zum Aufbauhilfegesetz (BT-Drucks. 17/14078 und BT-Drucks. 17/14176) in den Bundestag eingebracht, die umfassende, überwiegend nicht steuerliche Maßnahmen zur Beseitigung der Flutschäden bereithalten und deren Finanzierung sichern. Das BMF rechnet damit, dass die Gesetzgebungsverfahren nach Zuleitung zum Bundesrat am 5.7.2013 abgeschlossen sind.

Für Unternehmen, die aufgrund der Hochwasserkatastrophe in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten sind, wird im Aufbauhilfegesetz die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt. Ihnen wird dadurch zusätzliche Zeit eingeräumt, um ein Insolvenzverfahren durch Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen abwenden zu können.