Umfangreiche weitere Maßnahmen der Länder


Umfangreiche weitere Maßnahmen der Länder

Darüber hinaus haben die einzelnen Bundesländer umfangreiche Maßnahmen beschlossen, wie die nachfolgende Übersicht über die wichtigsten Regelungen zeigt.


Bundesland

Regelung

Einzelheiten

Brandenburg

Hochwasser-Soforthilfen – Richtlinie

eine Schädigung liegt vor, wenn Erdgeschoss oder höher liegende Etagen in Wohn- und Geschäftsgebäuden durch Oberflächenwasser überflutet wurden

Bei Schädigung selbstgenutzten Wohnraums

Personen, die mit ihrem ersten Wohnsitz in einer vom Hochwasser 2013 betroffenen Gemeinde wohnen, erhalten

- je erwachsener Person 400 EUR

- je minderjährigesm Kind 250 EUR

pro Haushalt höchstens 2.000 EUR

Schädigung von Unternehmensvermögen, wenn Schäden an betriebsnotwendigen Einrichtungen/Betriebsvermögen entstanden sind

- Soforthilfe bis zu 5.000 EUR

Besonderheiten:

Barauszahlung der Hilfen

Infos: ​​​​​​​ mdf.brandenburg.de

Hotline: 0331-866 6868

e-mail: hochwasserhilfe@mdf.brandenburg.de

Sachsen

Billigkeitsrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen v. 4.6.2013, 31 S 1915-1/262-23 279

Zugunsten Steuerpflichtigen, die nicht unerheblich und unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind

Das FinMin Sachsen macht auch auf die Möglichkeit des Grundsteuererlasses wegen wesentlicher Ertragsminderung aufmerksam; hierzu sollen sich Betroffene rechtzeitig an die jeweilige Gemeinde wenden

Bayern

Verfahrenserleichterungen:

Unwettererlass, Bayrisches Landesamt für Steuern, Schreiben v. 3.6.2013, 37 S 219 - 009 -19850/13

Verlängerung der Abgabefrist:

Bayrisches Landesamt für Steuern, Schreiben v. 7.6.2013, 37 – S 1915 -009 – 19 850/13

Verlängerung der Abgabefrist für zum 10.6.2013 einzureichende Steueranmeldungen bis zum 10.7.2013 für vom Hochwasser allgemein betroffene Gemeinden (im Schreiben einzeln aufgelistet) und auf Antrag für individuell vom Hochwasser betroffene Steuerpflichtige/Steuerberater

Sofortgeld für Privatpersonen von hochwassergeschädigten Privathaushalten

- 1.500 EUR zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat; in Härtefällen kann der Betrag erhöht werden

Sofortgeld für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und land- und forstwirtschaftliche Betriebe

- 5.000 EUR zur Wiederbeschaffung von Betriebsvermögen, in Härtefällen kann die Soforthilfe erhöht werden

Soforthilfe Hausrat/Haushalt für Mieter und selbstnutzende Eigentümer

- Bis zu 5.000 EUR zur Wiederbeschaffung vom zerstörten Hausrat, bis zu 2.500 EUR, wenn eine Versicherung möglich war, aber nicht abgeschlossen wurde

Soforthilfen bei Ölschäden bei hochwassergeschädigten Privatgebäuden und nicht gewerblich genutzten Wohngebäuden

- Bis zu 10.000 EUR für notwendige Reparaturen, bis zu 5.000 EUR, wenn eine Versicherung möglich war, aber nicht abgeschlossen wurde

Sachsen-Anhalt

Richtlinien über die Gewährung von Soforthilfen zur Unterstützung der vom Juni-Hochwasser 2013 direkt betroffenen Einwohner von Sachsen-Anhalt, RdErl. des BMF v. 12.6.2013

Richtlinie zur Gewährung von Hilfen zur Wiederherstellung von Gebäuden an durch das Junihochwasser 2013 geschädigte Eigentümer (RL Erstmaßnahmen Wohngebäude 2013) v. 26.6.2013

Bei Schädigung selbstgenutzten Wohnraums

Personen, die mit ihrem ersten Wohnsitz in einer vom Hochwasser 2013 betroffenen Gemeinde wohnen erhalten

- je erwachsener Person 400 EUR

- je minderjähriges Kind 250 EUR

pro Haushalt höchstens 2.000 EUR

Besonderheiten:

Wahlweise Barauszahlung oder Überweisung der Hilfen

Hauseigentümer können bis zu 2.000 EUR zur Beseitigung der Hochwasserschäden erhalten, die Soforthilfe für Personen wird darauf angerechnet.

Landwirtschaftliche Unternehmen erhalten bis zu 5.000 EUR; der Antrag ist bis zum 10.7.2013 zu stellen. Anträge lassen sich herunterladen.

Unternehmen können die Hälfte aller Kosten, bis zu 50.000 EUR, bei Existenzgefährdung bis zu 100.000 EUR erstattet bekommen, Anträge dazu sind bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ( www.ib-sachsen-anhalt.de) erhältlich

Thüringen

Gemeinsame Richtlinie des Thüringer Innenministeriums und des Thüringer Finanzministeriums zur Gewährung der Soforthilfe Thüringen für private Haushalte und Kleinunternehmen

(ThürRL Soforthilfe Thüringen) v. 6.6.2013

Gewährung von Soforthilfen für Bedürftige mit Nettoeinkommen für Zweipersonenhaushalt von bis zu 36.000 EUR (bei Einpersonenhaushalt 24.000 EUR) zzgl. 6.000 EUR je weiterer dem Haushalt angehörender Person und für Kleinunternehmen mit einem Gewinn nach Steuern bis zu 36.000 EUR:

Für Privathaushalte

- je erwachsener Person 400 EUR

- je minderjähriges Kind 250 EUR

pro Haushalt höchstens 2.000 EUR (Anrechnung der Hilfe auf weitere Leistungen)