Brexit und Mitteilungspflichten nach § 138 AO
In § 138 AO werden Mitteilungspflichten für Steuerpflichtige geregelt. Unter anderem auch, wenn der inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft.
Vereinigte Königreich nur bis 31.12.2020 EU-Mitgliedstaat
Das BZSt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Vereinigte Königreich nur bis 31.12.2020 als EU-Mitgliedstaat gilt. Ab 1.1.2021 müssen Steuerpflichtige die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO beachten. Das BZSt stellt klar: "Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft im VK, der vor dem 1. Januar 2021 bestand und der am 1. Januar 2021 fortbesteht, ist dem zuständigen Finanzamt aufgrund des Brexits bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 AO ebenfalls mitzuteilen."
BZSt, Meldung v. 24.3.2021
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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