Fazit


Fazit

Die erneute Änderung der UStDV und auch deren Umsetzung seitens der Finanzverwaltung hat zwar Erleichterungen gegenüber der ursprünglichen Fassung gebracht, grundsätzliche Probleme bleiben aber bestehen.

Für alle ab dem 1.10.2013 ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen – spätestens nach Ablauf der Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung nach dem 31.12.2013 – muss das tatsächliche körperliche Gelangen der Ware belegmäßig nachgewiesen werden. Vorrangig wird dies durch die Gelangensbestätigung erfolgen bzw. durch Belege, die die Inhalte der Gelangensbestätigung inhaltlich aufnehmen. Bis auf die Spediteurbescheinigung (bei Beauftragung eines Frachtführers durch den Leistungsempfänger) können die Nachweis erst dann ausgestellt werden, wenn die Ware tatsächlich in dem anderen Mitgliedstaat angekommen ist.

Insbesondere bei der Abholung des Gegenstands durch die Käufer kann dieser Nachweis erst zu einem späteren Zeitpunkt geführt werden, zum Zeitpunkt der Übergabe (und der Zahlung) kann noch nicht nachgewiesen werden, ob der Gegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Abhollieferungen werden damit für die Wirtschaft zu einem unkalkulierbaren Risiko.

Die jetzt zum 1.10.2013 in Kraft tretende Fassung der UStDV entschärft an einigen Stellen die ursprüngliche (eigentlich zum 1.1.2012 in Kraft gesetzte) Fassung, wird die Praxis dennoch vor erhebliche Probleme stellen. Ob dem vorgegebenen Ziel – die Betrugs- und Missbrauchsbekämpfung – damit auch nur etwas näher gekommen wird, kann bezweifelt werden. Betrüger werden mit einer „ordnungsgemäßen“ Gelangensbestätigung sehr viel weniger Schwierigkeiten haben, als der seriöse Unternehmer.