Nachzahlungszinsen wegen überlanger Prüfungsdauer

Die Betriebsprüfungsordnung bestimmt, dass die Dauer einer Prüfung auf das notwendige Maß zu beschränken ist. Das bezieht sich aber offensichtlich nur auf die von der Verwaltung gewünschte Effizienz der Prüfungsdienste. Der Steuerberater kann sich auf diese Vorgabe leider nicht berufen.

Tatsächlich stellen Betriebsprüfungen, die sich übermäßig in die Länge ziehen, ein bekanntes Ärgernis dar. Besonders unangenehm wird es dann, wenn nach Abschluss einer langwierigen Betriebsprüfung Ihr Mandant auch noch mit hohen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO belastet wird.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Aufstellung der Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2014, die das BMF am 22.10.2015 veröffentlicht hat.

Dort kann man lesen, dass das Mehrergebnis im Bereich Zinsen mit 2,6 Mrd. EUR zu Buche schlägt und damit 15,3 % der Mehrergebnisse insgesamt ausmacht. Dieser Betrag liegt noch über dem Mehrergebnis für die Umsatzsteuer (2 Mrd. EUR und 11,9 %).

Was tun?

Erlassanträge über Zinsen wegen zu langer Dauer einer Betriebsprüfung werden in der Regel von den Finanzämtern abgelehnt. Die Ämter können sich dabei auf die im AEAO zu § 233a, Nr. 69 wiedergegebene FG- und BFH-Rechtsprechung stützen. Allerdings ist ein Erlass auch nicht vollständig ausgeschlossen, wie aus einer im Frühjahr veröffentlichten BFH-Entscheidung (Beschluss vom 21.01.2015 - VIII B 112/13) hervorgeht. Allerdings muss es sich dabei schon um einen Extremfall handeln – in dem entschiedenen Fall wurde eine Betriebsprüfung für 10 Jahre unterbrochen.

Eine andere Möglichkeit für einen Zinserlass bietet allerdings der AEAO zu § 233a AO, Nr. 70.1. Dort legt die Verwaltung fest, dass ein Zinserlass aus Billigkeitsgründen möglich ist, wenn noch vor der Festsetzung der zu verzinsenden Steuer freiwillige Leistungen erbracht werden. Das bietet sich vor allem bei Außenprüfungen an, sobald sich der Nachzahlungsbetrag ausreichend konkretisiert hat. Auf diese Möglichkeit sollten Sie Ihre Mandanten auf jeden Fall hinweisen!

Und falls sich das Finanzamt sträubt: Das Amt ist verpflichtet, freiwillige Leistungen eines Steuerpflichtigen anzunehmen, auch wenn dies in der Praxis von den Behörden eher ungern gemacht wird.



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