Entfernungspauschale ab 2021
Für die Wege zur Arbeit wurde bis 2020 einheitlich eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer gewährt. Ab 2021 ist eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 5 Cent auf 35 Cent erfolgt. In einem weiteren Schritt ist von 2024 an bis 2026 eine Erhöhung um weitere 3 Cent auf 0,38 EUR vorgesehen.
Die befristete Anhebung wird entsprechend auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen. Für die ersten 20 Kilometer der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt die Pauschale unverändert.
Zu den Änderungen hat die Finanzverwaltung nun einen ausführlichen Anwendungserlass herausgegeben (BMF, Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 - S 2351/20/10001 :002). Das Schreiben ist mit Wirkung ab 01.01.2021 anzuwenden. Auf folgende Punkte und Neuerungen ist besonders hinzuweisen.
Höhe der Entfernungspauschale
Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, wie folgt zu berechnen:
Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 EUR zuzüglich
Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 EUR.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt, allerdings unverändert auf maximal 4.500 EUR jährlich begrenzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung. Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und einem sog. "Sammelpunkt" oder Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang eines "weiträumigen Tätigkeitsgebiets" gelten die Regelungen der Entfernungspauschale entsprechend (vgl. dazu BMF, Schreiben v. 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 38 bis 46).
Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Weitere Einzelheiten zur Ermittlung der Pauschalen und weitere Abweichungen vom bisherigen Recht finden Sie im folgenden Kapitel 2.
Arbeitgeberzuschüsse für die Pkw-Nutzung können bis zur Höhe der neuen Entfernungspauschale mit 15 Prozent Pauschalsteuer belegt werden. Die (erhöhte) Pauschalierung ist auch bei der Dienstwagengestellung möglich. Einzelheiten dazu erfahren Sie in Kapitel 3 und 4.
BMF, Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 - S 2351/20/10001 :002