Nichtveranlagungs-Bescheinigung häufig nicht erforderlich

Bei Kapitalerträgen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags reicht ein Freistellungsauftrag bei der Bank aus.

Zahlreiche, zumeist ältere Bürger sind verunsichert, ob sie für ihre Kapitalerträge eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung, die sog. NV-Bescheinigung, beim Finanzamt beantragen müssen. Doch häufig liegen die steuerpflichtigen Kapitalerträge von Sparbuch, Aktienfonds, Tagesgeldkonto und Co. unterhalb des Sparer-Pauschbetrags (pro Jahr sind dies 801 EUR, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften 1.602 EUR).

In diesen Fällen kann der Gang zum Finanzamt gespart werden, da ein Freistellungsauftrag bei der Bank ausreicht. Dieser sollte für alle Konten und Depots erteilt werden, darf in der Summe jedoch die 801 bzw. 1602 EUR nicht überschreiten.

Wann wird eine NV-Bescheinigung benötigt?

Liegen die Kapitaleinkünfte über dem Sparer-Pauschbetrag, die gesamten Einkünfte des Jahres aber insgesamt unter dem Grundfreibetrag von derzeit 8.354 EUR (bzw. 16.708 EUR bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften), so kann man mithilfe einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung auch bei höheren Kapitaleinkünften nicht nur von der Abgeltungsteuer sondern insgesamt für die nächsten 3 Jahre von der Abgabe einer Steuererklärung befreit werden, sofern sich die Einkommensverhältnisse nicht verändern und den Grundfreibetrag übersteigen.

LfSt Rheinland-Pfalz v. 24.2.2015


Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Kapitalvermögen, Bescheinigung