Einzelaspekte zur Steuerfreiheit von Stipendien
Im Zuge der Begabtenförderung bieten Stiftungen in Deutschland zahlreiche Stipendien an. Das Einkommensteuergesetz stellt derartige Unterstützungsleistungen steuerfrei, sofern gewisse Fördervoraussetzungen erfüllt werden. Nach § 3 Nr. 44 EStG müssen die Zahlungen z. B. aus öffentlichen Mitteln stammen, zudem darf der Stipendiat nicht zu einer bestimmten Gegenleistung verpflichtet werden. Das Stipendium muss ferner der Förderung der Forschung bzw. der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Fortbildung dienen und darf einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Neue OFD-Verfügung
Wie bestimmte Stipendien steuerlich einzuordnen sind und welche Zuständigkeitsregelungen bei in- und ausländischen Stipendiengebern zu beachten sind, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main nun mit Verfügung vom 12.8.2014 erklärt. Die wichtigsten Aussagen der Weisung hier in der Übersicht:
Welches Finanzamt ist zuständig?
Ob ein Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei belassen werden kann, müssen die Finanzämter prüfen, die für die Körperschaftsteuerveranlagung des Stipendiengebers zuständig sind oder (bei nicht bestehender Steuerpflicht) zuständig wären. Diese Ämter müssen auf Anforderung des Stipendiaten oder dessen Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (nach § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a) und b) EStG) erfüllt sind bzw. eine solche ablehnen.
Besonderheiten bei EU-/EWR-Stipendiengebern
Nach der Rechtsprechung des BFH müssen auch Stipendien von bestimmten gemeinnützigen EU- bzw. EWR-Institutionen steuerfrei belassen werden, da eine ausschließlich inländische Begünstigung eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen würde (BFH, Urteil v. 15.9.2010, BStBl II 2011, S. 637). Die OFD weist darauf hin, dass diese Rechtsprechung von der Finanzverwaltung allgemein und in allen offenen Fällen angewandt wird.
Zum Nachweis, dass diese Institutionen die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllen, müssen deren Stipendiaten ihrem Wohnsitzfinanzamt gegenüber allerdings umfangreiche Nachweispflichten erfüllen – unter anderem müssen sie die Satzung, den Tätigkeitsbericht, eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben, sowie den Kassenbericht vorlegen.
Hinweis: Die OFD weist ausdrücklich darauf hin, dass alleine eine Bescheinigung über ein Stipendium von einer nicht in Deutschland steuerpflichtigen Organisationen nicht zur Nachweisführung ausreicht.
Steuerliche Wertung von einzelnen Förderprogrammen
Die OFD greift in ihrer Verfügung zudem einzelne Förderprogramme auf und äußert sich zu deren steuerlicher Behandlung wie folgt:
- Heisenberg-Programm: Stipendien nach dem sog. Heisenberg-Programm sind nicht steuerbefreit, da sie sich der Höhe nach am mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C2 orientieren und damit den Betrag übersteigen, der für Lebensunterhalt und Ausbildungsbedarf erforderlich ist. Die Einnahmen müssen vom Stipendiaten als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit versteuert werden.
- Butenandt-Stipendien: Auch sog. Butenandt-Stipendien der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. müssen als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit versteuert werden.
- Förderprogramm „Junges Kolleg“: Stipendien im Rahmen des Förderprogramms „Junges Kolleg“, die von der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften gewährt werden, dürfen steuerfrei belassen werden, weil sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln stammen, kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen und der Höhe nach angemessen sind.
- EXIST-Gründerstipendien: Für sog. EXIST-Gründerstipendien kann die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 EStG nicht genutzt werden, da sie in erster Linie dazu dienen, Existenzgründungsvorhaben zu unterstützen. Sie erfüllen daher nicht den gesetzlich begünstigten Zweck, die Forschung und die wissenschaftliche Ausbildung zu fördern.
Hinweis: Die OFD-Verfügung befasst sich ausschließlich mit der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG. In der Praxis sollte bedacht werden, dass sich die Steuerfreiheit von bestimmten Aus- und Fortbildungsstipendien auch aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben kann; dieser Befreiungstatbestand war jedoch nicht Gegenstand der OFD-Weisung.
OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 12.8.2014, S 2121 A-13-St 213
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