Ferienjobs: Auch Schüler und Studenten müssen Steuern zahlen
Individuelle oder pauschale Lohnbesteuerung
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den Arbeitslohn zu versteuern. Die Erste ist die Lohnsteuerberechnung nach den individuellen Verhältnissen des Arbeitnehmers: Hierzu geben Schüler und Studenten ihrem Arbeitgeber – soweit vorhanden – die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. eine (Ersatz-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Lohnsteuerkarten wurden letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt. Sofern keine Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt, wird auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt.
Der Arbeitgeber berechnet dann die Lohnsteuer und führt sie ans Finanzamt ab.
Alternativ kann der Arbeitgeber bei „kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen“ die Lohnsteuer pauschal ermitteln. Die pauschale Lohnsteuer wird in diesem Fall vom Arbeitgeber getragen und der Schüler bzw. Student hat nichts weiter zu veranlassen. Allerdings gelten bei diesen Arbeitsverhältnissen Höchstgrenzen, sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht.
Lohnsteuererstattung
Ob im Einzelfall die pauschalierte Lohnbesteuerung gewählt wird, entscheidet der Arbeitgeber. Häufig ist jedoch bei Schülern und Studenten die individuelle Besteuerung günstiger, weil i. d. R. keine Lohnsteuer anfällt. Ein lediger Studierender (mit Steuerklasse I) muss schon mehr als 900 EUR im Monat verdienen, um überhaupt Lohnsteuer zu zahlen.
Sofern also Lohnsteuer gezahlt wird, wird die im Kalenderjahr zu viel gezahlte Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung auf Antrag erstattet. Da die Steuererklärung für Schüler und Studenten grundsätzlich nicht verpflichtend ist, haben sie 4 Jahre Zeit den Antrag zu stellen. D. h. für die Rückerstattung von Lohnsteuer aus 2012 muss die Steuererklärung bis spätestens 31.12.2016 beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht sein. Möglich ist auch eine elektronische Übermittlung mit ELSTER.
Kosten im Rahmen der Steuererklärung
Die mit einem Erststudium verbundenen Kosten können im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hierfür gilt ab dem Jahr 2012 ein Höchstbetrag von 6.000 EUR. Mithilfe von Belegen können so die tatsächlichen Kosten für Fachbücher, Lernmaterialien, Gebühren (Semesterbeiträge und Studiengebühren) u. ä. abgesetzt werden (Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung). Bei einem Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Zweitstudium können die damit zusammenhängenden Kosten grundsätzlich ohne Höchstbetrag als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.
Weiter können auch Kosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Ferienjob anfallen, z. B. 0,30 EUR pro Entfernungskilometer für den Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte (Werbungskosten).
Hinweis zum Kindergeld
Ab 2012 ist die Kindergeldzahlung nicht mehr von den Einkünften und Bezügen des volljährigen Kindes abhängig. D. h. Eltern bekommen grundsätzlich für ihr in Ausbildung befindliches Kind bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gezahlt. Bisher war für die Gewährung von Kindergeld erforderlich, dass das Kind nicht mehr als 8.004 EUR Einkünfte und Bezüge pro Jahr erzielt.
OFD Koblenz, Pressemeldung v. 21.6.2012
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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