OFD: Körperschaftsteuerliche Organschaft bei stiller Beteiligung

Die OFD Frankfurt hat in einer Verfügung vom 30.1.2013 zu zwei konkreten Fragen betreffend die körperschaftsteuerliche Organschaft bei stillen Beteiligungen Stellung genommen.

Frage: Kann eine GmbH, an deren Handelsgewerbe eine stille Beteiligung nach § 230 HGB besteht, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organgesellschaft sein?

Antwort: Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein.

Frage: Kann eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein?

Antwort: Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, kann aber auch keine Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.

Die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses setzt u.a. die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft voraus. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG müssen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Nach der Rn. 13 des BMF-Schreibens vom 10.11.2005 (BStBl 2005 I S. 1038) erfordert dies, dass zumindest die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden. Das BMF-Schreiben geht hierbei von einer zivilrechtlichen Betrachtung aus. Die GmbH & atypisch stille Gesellschaft verfügt zivilrechtlich als Innengesellschaft allerdings über kein Gesamthandsvermögen. Mithin können die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nicht erfüllt werden.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.1.2013, S 2770 A - 53 - St 51


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