Bestattungswälder aus umsatzsteuerlicher Sicht
Wer seine letzte Ruhe nicht in einem klassischen Friedhofsgrab finden möchte, kann sich für eine naturnahe Urnenbeisetzung in Bestattungs- und Friedwäldern entscheiden. Die OFD Niedersachsen erklärt mit Verfügung vom 30.7.2012, welche umsatzsteuerliche Regelungen beim Betrieb solcher Wälder zu beachten sind. Danach gilt:
Allgemeine Grundsätze
In Niedersachsen ist eine Urnenbeisetzung in sog. Friedwäldern möglich, sofern diese Wälder als Friedhöfe im Sinne des niedersächsischen Bestattungsgesetzes anerkannt sind. Träger von Friedhöfen können in Niedersachsen nur Gemeinden und Kirchengemeinden sein; sie können allerdings Dritte mit dem Betrieb beauftragen.
(K)ein Betrieb gewerblicher Art
Unterhält eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen Bestattungswald, wird sie nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG) tätig. Etwas anderes gilt, wenn das Waldgrundstück einem bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen ist. Dann entfaltet die juristische Person auch hinsichtlich der Leistungen des Bestattungswaldes eine unternehmerische Tätigkeit. Die Leistungen unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, auch ist die Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG nicht anwendbar, da die Rechtseinräumung zur Nutzung einer Baumgrabstätte nicht als Grundstücksvermietung bzw. -verpachtung angesehen werden kann.
Darstellung der Leistungsbeziehungen
Sofern der Bestattungswald nicht im Eigentum der (Kirchen-)Gemeinde steht, räumt der Waldbesitzer ihr eine sog. beschränkte persönliche Dienstbarkeit (nach § 1090 BGB) zur Nutzung bestimmter Bäume für die Waldbestattung ein und erhält im Gegenzug einen Anteil an den Bestattungsgebühren, die sog. Baumpacht. Die OFD entflechtet die Leistungsbeziehungen, die in diesen Fällen bestehen, wie folgt:
a) Leistungsbeziehung zwischen Waldbesitzer und Gemeinde
Die Leistung des Waldbesitzers an die Gemeinde besteht darin, dass er ihr eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Nutzung bestimmter Bäume für Bestattungszwecke überlässt. Die Einräumung der Dienstbarkeit ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG. Weitere Maßnahmen, die der Waldbesitzer durchführt, um den Bestattungswald in einem angemessenen Zustand zu erhalten, sind als steuerfreie Nebenleistungen zu werten (z. B. das Ersetzen abgestorbener Bäume). Umsatzsteuerpflichtig sind hingegen folgende Leistungen, die der Waldbesitzer an die Gemeinde (oder auch unmittelbar an den Kunden) erbringt:
Werbung für das Konzept
Kundenführungen
Unterhaltung der Ruhestättendatenbank
Durchführung von Beerdigungen
Einräumung des Rechts zur Nutzung einer Ruhestätte
Gebühreneinziehung und -verteilung
Anlegen und Unterhalten eines Parkplatzes
Die vorgenannten Leistungen unterliegen zudem der Regelbesteuerung.
b) Leistungsbeziehung zwischen Gemeinde und Kunden
Die Leistung der Gemeinde an den Kunden besteht darin, dass sie ihm ein Recht auf Nutzung einer Ruhestätte überlässt.
Betrieb eines Bestattungswaldes im eigenen Namen
Sofern der Waldbesitzer den Bestattungswald im eigenen Namen betreibt, sind sämtliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig, auch etwaige Zahlungen der (Kirchen-)Gemeinde. In diesem Fall kommt der Bewilligung der Grunddienstbarkeit kein eigenständiges Gewicht gegenüber der Rechtseinräumung zur Nutzung einer Baumgrabstätte zu.
OFD Niedersachsen, Verfügung v. 30.7.2012, S 7168 - 113 - St 173
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