OFD Kommentierung: Besteuerung von Schiedsrichtern im Fokus

Die OFD Frankfurt erklärt mit aktueller Verfügung, welche Regeln für die Besteuerung von Schiedsrichtern und Schiedsrichter-Assistenten gelten. Im Zentrum steht dabei die Bestimmung der richtigen Einkunftsart.

Wenn das runde Leder rollt, sollen Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für ein faires Spiel auf dem Fußballplatz sorgen. Welchen Regeln die Regelhüter selbst unterliegen – und zwar aus steuerlicher Sicht – hat die OFD Frankfurt mit Verfügung vom 24.4.2012 zusammengefasst.

Einordnung der Einkünfte

Ob Fußballschiedsrichter und ihre Assistenten sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG oder gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG erzielen, hängt maßgeblich davon ab, auf welcher Ebene sie eingesetzt werden.

Einsatz auf nationaler Ebene

Sofern der Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) für sie ausschließlich einen Einsatz auf nationaler Ebene vorsieht, sind ihre bezogenen Zahlungen und Aufwandsentschädigungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Einsatz auf internationaler Ebene

Ist der Schiedsrichter bzw. Schiedsrichter-Assistent darüber hinaus auch international für die UEFA, die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt, erzielt er gewerbliche Einkünfte –  und zwar aus seiner gesamten Schiedsrichtertätigkeit. Diese Einkunftsqualifikation greift allerdings erst dann, wenn er für einen solchen Verband tatsächlich international eingesetzt wurde.

Gewerbliche Einkünfte sind somit erst ab dem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem der Schiedsrichter durch einen internationalen Verband nominiert ist und er ein Spiel für den Verband geleitet hat. Für die Annahme gewerblicher Einkünfte reicht es noch nicht aus, wenn ein Schiedsrichter auf die Spielleitung verzichtet oder er für entsprechende Einsatzlisten gemeldet worden ist.

Werbeeinsätze

Sofern Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten auch für Werbezwecke tätig sind, erzielen sie hinsichtlich dieser Werbetätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (isolierte Betrachtungsweise). Besteht zwischen der Werbetätigkeit und der Tätigkeit als Schiedsrichter jedoch ein sachlicher Zusammenhang, z.B. weil Werbung auf dem Trikot angebracht ist, ist von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen, der auch die Schiedsrichtertätigkeit umfasst.

Bei Schiedsrichtern, die ausschließlich auf nationaler Ebene eingesetzt sind, führt diese einheitliche Betrachtungsweise dazu, dass ihre sonstigen Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden.

Hinweis: Die OFD weist darauf hin, dass die Finanzämter bei der Einkunftsqualifikation immer die Verhältnisse des Einzelfalls untersuchen müssen.

Schiedsrichter anderer Sportarten

Die OFD erklärt ferner, dass die vorgenannten Grundsätze nicht ohne weiteres auf Schiedsrichter anderer Sportarten übertragen werden können. Vielmehr ist hier zuvor eine Prüfung der genauen Verbandsstrukturen erforderlich.

Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht

Die Einkünfte von Schiedsrichtern und Schiedsrichter-Assistenten sind nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Dies gilt unabhängig von der Art der bezogenen Einkünfte. Eine Einkunftserzielungsabsicht kann fehlen, wenn die Ausgaben aus der Schiedsrichtertätigkeit (z.B. Fahrtkosten) höher sind als die entsprechenden Einnahmen.

Freibetrag für gemeinnützige Tätigkeiten

Schiedsrichter, die ehrenamtlich im Amateurbereich tätig sind, können den Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich i.H.v. 500 EUR pro Jahr abziehen (§ 3 Nr. 26a EStG).

Hinweis: Die OFD Frankfurt weist darauf hin, dass die vorgenannten Besteuerungsregeln bundeseinheitlich abgestimmt wurden. Sie sind demnach nicht nur auf den jeweiligen OFD-Bezirk beschränkt.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 24.4.2012, S 2257 A – 19 St 218


Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Gewerbliche Einkünfte