Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen eines Reiseveranstalters
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat sich in einer Verwaltungsanweisung mit dieser Zurechnungsvorschrift bei Reiseveranstaltern befasst. Sie weist auf Folgendes hin:
Bietet ein Unternehmen dem Kunden Reisen als Gesamtpaket, d.h. unter Verbindung mehrerer Komponenten (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, Ausflüge) an, stellt sich die Frage, ob die Hotelkosten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegen. In diesen Fällen erbringt der Gewerbetreibende die Einzelleistungen (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, Ausflüge, Wellness) typischerweise nicht vollständig selbst, sondern – zumindest teilweise – durch Subunternehmer. Für Unterbringung und Verpflegung werden dabei typischerweise Hotelkontingente im Voraus erworben und vom Reiseveranstalter im Laufe des Jahres abgerufen.
Nach Erörterung auf Bund-/Länderebene wird verwaltungsseitig dazu folgende Rechtsauffassung vertreten:
- Aufwendungen eines Reiseveranstalters im Zusammenhang mit der bloßen Reservierung eines Zimmerkontingents (Reservierungsvertrag) unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
- Bei der Buchung von Hotelunterkünften durch den Reiseveranstalter liegt zwischen diesem und dem jeweiligen Hotelbetreiber ein gemischter Vertrag vor, dessen gewerbesteuerliche Behandlung sich nach den Grundsätzen der Rz. 6 und 7 der gleich lautenden Ländererlasse vom 2.7.2012 (BStBl 2012 I S. 654) richtet. Die einzelnen Leistungskomponenten solcher Verträge sind getrennt zu betrachten. Im Ergebnis unterliegen somit sämtliche der Hotelunterkunft zuzurechnenden Entgelte der Hinzurechnung. Hinsichtlich der in der Hotelbranche üblicherweise vorkommenden Paketvereinbarungen werden folgende Leistungen von der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e GewStG mit umfasst: Die üblicherweise unmittelbar mit der Überlassung der Unterkunft einhergehenden Nebenleistungen wie z.B. Zimmerreinigung und Rezeption sowie die als Nebenleistung mit der Hotelunterkunft verbundene Nutzungsberechtigung hoteleigener Anlagen wie z.B. Schwimmbad, Sauna, Sportstätten.
- Nicht hinzuzurechnen sind Entgelte für Leistungen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt beizumessen ist und deren Inanspruchnahme für gewöhnlich eine (aufpreispflichtige) gesonderte Vereinbarung zugrunde liegt. Hierzu dürften insbesondere Verpflegungsleistungen im Hotelrestaurant, spezielle Wellnessleistungen sowie Ausflüge etc. zählen. Sofern die Aufwendungen hierfür nicht gesondert im Vertragspaket ausgewiesen werden, ist der hierauf entfallende Anteil durch Schätzung zu ermitteln (vgl. auch Sächsisches FG, Urteil v. 28.9.2011, 8 K 239/11 und BFH, Beschluss v. 1.8.2012, IV R 55/11 über die Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvL 8/12).
- Beim FG Münster ist nunmehr unter dem Az. 9 K 1472/12 G ein Klageverfahren zu der Frage anhängig, ob der Hoteleinkauf eines Reiseveranstalters der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegt. Unstreitig ist hierbei die Aufteilung der Entgelte. Es wird geltend gemacht, dass es sich bei den Hotelleistungen dem Grunde nach nicht um hinzurechnungspflichtige Entgelte handele, da die Anpachtung von Hotelkontingenten lediglich kurzfristig erfolge (nicht länger als ein halbes Jahr). Zudem könnten die gepachteten Hotelkontingente nicht zum (fiktiven) Anlagevermögen der Klägerin gehören, da sich die Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Hotelzimmer in der Zeit der Nutzung durch den Endkunden verbrauche.
Das Verfahren wird als Musterverfahren geführt. Einsprüche von Reiseveranstaltern können unter Bezugnahme auf dieses Urteil mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 25.9.2013, G 1422 - 2013/0023 - St 161
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