Grundsteuerliche Behandlung kommunaler Kitas
Der BFH entschied mit Urteil vom 12.7.2012 (Az. I R 106/10), dass ein kommunaler Kindergarten ein Betrieb gewerblicher Art ist; eine Einstufung als Hoheitsbetrieb lehnte das Gericht trotz des sozialpolitischen und sozialrechtlichen Förderungsauftrags der Kita ab.
Denn entscheidend sei, so der BFH, dass kommunale Kitas in einem "Anbieter- und Nachfragewettbewerb" zu anderen privat betriebenen Kitas stehen und das Betreiben der Kitas infolgedessen nicht der öffentlichen Hand vorbehalten sei.
Steuerlicher Hintergrund dieser Einordnung
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen) sind mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Demgegenüber sind Betriebe steuerbefreit, mit denen überwiegend öffentliche Gewalt ausgeübt wird (sog. Hoheitsbetriebe).
Folgen für die Grundsteuerbefreiung
Die OFD Magdeburg erklärt mit Verfügung vom 27.9.2012, dass Kitas aufgrund der vorgenannten Einordnung nicht unter die Grundsteuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG fallen. Nach dieser Vorschrift wird Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder für einen öffentlichen Gebrauch benutzt wird.
Nach Auffassung der OFD können Kindertageseinrichtungen aber wegen ihrer grundsätzlich gemeinnützigen Ausrichtung unter die Grundsteuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG fallen. Danach ist der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzte Grundbesitz von der Grundsteuer befreit. Für die Einordnung unter diese Befreiungsvorschrift müssen allerdings die Voraussetzungen eines steuerunschädlichen Zweckbetriebs (§ 68 Abs. 1b AO) i. S. d. KSt-Kartei (St § 4 KStG Karte 2.4) erfüllt sein. Die OFD weist darauf hin, dass die bei der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung zu übernehmen ist. Wurde im Bereich der Körperschaftsteuer wegen der Geringfügigkeit der Erträge bzw. Einnahmen keine solche Entscheidung getroffen, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass ein steuerunschädlicher Zweckbetrieb vorliegt, sodass die Grundsteuerbefreiung zu gewähren ist.
OFD Magdeburg, Verfügung v. 27.9.2012, G 1102 - 10 - St 272
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