Steuerregelungen zur Kindertagespflege im Fokus
Die OFD Rheinland gibt mit Verfügung vom 14.2.2012 einen Überblick über die steuerliche Behandlung von Geldleistungen in der Kindertagespflege. Danach gilt:
Weitergefasste Steuerpflicht
Seit 2009 müssen sämtliche Einnahmen für Betreuungstätigkeiten in der Kindertagespflege als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erfasst werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Auch Gelder von öffentlicher Seite, die bislang der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 bzw. Nr. 26 EStG unterfielen, sind jetzt einzubeziehen.
Berechnung der Betriebsausgabenpauschale
Wer Vollzeit in der Kindertagespflege arbeitet, kann eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR pro Kind und Monat abziehen. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind in Teilzeit, muss die Betriebsausgabenpauschale entsprechend gekürzt werden. Die abziehbare Pauschale für Teilzeitfälle errechnet sich wie folgt:
300 EUR x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden) : 40 Stunden
Die OFD weist darauf hin, dass die höchstmögliche Betriebskostenpauschale bei 300 EUR liegt.
Hinweis: Somit kann eine mehr als 40-stündige Betreuungszeit nicht dazu führen, dass die Betriebskostenpauschale über 300 EUR hinausgeht.
Zudem darf die Tagespflegeperson die Betriebskostenpauschale nur bis zur Höhe ihrer erzielten Einnahmen abziehen, sodass keine Verluste entstehen können.
Betreuung im elterlichen Haushalt
Sofern die Tagespflegeperson die Kinder im Haushalt ihrer Eltern betreut, haben die Finanzämter zu prüfen, ob
ein Arbeitsverhältnis (= nichtselbstständige Einkünfte nach § 19 EStG) oder
eine selbstständige Tätigkeit (= Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG) vorliegt.
Für die Entscheidung sind die allgemeinen Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Somit ist z.B. der Frage nachzugehen, ob eine persönliche Abhängigkeit, feste Arbeitszeiten, ein Urlaubsanspruch oder ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht (= Anzeichen für Arbeitsverhältnis).
Gelder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Ist die Tagespflegeperson als Arbeitnehmer einzuordnen (und die Eltern entsprechend als Arbeitgeber), müssen Zahlungen für die Kinderbetreuung, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson leistet, als echte Lohnzahlung von dritter Seite angesehen werden. Daraus folgt: Die Eltern müssen auch für die Zahlungen der öffentlichen Jugendhilfe Lohnsteuer einbehalten (R 38.4 LStR 2011).
Versicherungszuschüsse sind steuerfrei
Erstattet der Träger der Jugendhilfe Beiträge zu einer Unfall-, Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung, dürfen diese Zahlungen nach § 3 Nr. 9 EStG n.F. steuerfrei belassen werden. Das gilt auch dann, wenn die Tagespflegeperson im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig ist.
Staatliche Investitionszuschüsse sind steuerfrei
Nach dem Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 18.12.2007 unterstützt der Bund den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren. Entsprechende Zuschüsse des Bundes, die im Rahmen der Tagespflege gewährt werden, dürfen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei belassen werden.
Mietzuschüsse und verbilligte Raumüberlassung
Mietzuschüsse, die eine Tagespflegeperson für ihre angemieteten Betreuungsräume erhält, zählen zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Kann die Tagespflegeperson einen Betreuungsraum hingegen von vornherein verbilligt nutzen, muss sie den darin liegenden Vorteil (Differenz zwischen ortsüblicher und tatsächlicher Miete) nach Auffassung der OFD nicht als Betriebseinnahme versteuern. Der Vorteil wird steuerlich selbst dann außer Acht gelassen, wenn die Tagespflegeperson die Betriebskostenpauschale abzieht.
Gelder für Familienpflege sind steuerfrei
Von der Kindertagespflege zu unterscheiden ist die Hilfe zur Erziehung nach § 32 SGB VIII, bei der ein Kind i.d.R. für einen Teil des Tages in einer „Zweitfamilie“ untergebracht wird (sog. Familienpflege). Geldleistungen, die das Jugendamt hierfür gewährt, bleiben nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
Gelder für heilpädagogische Kindertagespflege
Die OFD erklärt, dass eine Tätigkeit in der heilpädagogischen Tagespflege grundsätzlich eine sozialpädagogische berufliche Qualifikation voraussetzt. Zur Besteuerung entsprechender Einnahmen gilt:
I.d.R. wird die heilpädagogische Tagespflege zur Einkünfteerzielung ausgeübt; die entsprechenden Einnahmen sind steuerpflichtige freiberufliche Einkünfte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte darf ebenfalls die Betriebsausgabenpauschale abgezogen werden (siehe BMF, Schreiben v. 17.12.2007, BStBl 2008 I S. 17).
Die Einnahmen sind nur dann steuerfrei, wenn ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Tätigkeit ausdrücklich nach § 32 Satz 2 SGB VIII als besondere Form der Familienpflege eingeordnet hat.
Besonderheiten im Übergangszeitraum 2008/2009
Bis zum Veranlagungszeitraum 2008 blieben aus öffentlichen Kassen gezahlte Gelder für die Tagespflege steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG), wenn die Tagespflegeperson nicht mehr als 5 Kinder betreute.
Für die zeitliche Zuordnung der Einnahmen gilt das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG).
Hinweis: Somit sind Gelder i.d.R. in dem Jahr zu versteuern, in dem sie dem Konto der Tagespflegeperson gutgeschrieben werden.
Die OFD erklärt, dass diese Abgrenzung insbesondere für Vorauszahlungen relevant ist, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in 2008 für Leistungen gewährt hat, die erst in 2009 erbracht wurden bzw. für Nachzahlungen in 2009, die noch auf Leistungen des Jahres 2008 beruhen.
Für die Frage, ob für Leistungen noch die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG genutzt werden kann, kommt es allerdings ausschließlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an.
Hinweis: Somit konnten auch in 2009 erhaltene Nachzahlungen für Leistungen aus 2008 noch steuerfrei bezogen werden.
Kein Kostenabzug bei steuerfreien Einnahmen
Die OFD weist abschließend darauf hin, dass Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen und steuerfreien Zuschüssen (z.B. Mietzuschüssen, Zuschüssen zur Familienpflege) zusammenhängen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen (§ 3c Abs. 1 EStG).
OFD Rheinland, Verfügung v. 14.2.2012, Kurzinformation ESt Nr. 41/2009
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