OFD Kommentierung: Termingebundene Steuererklärungen

Die Finanzämter können Steuererklärungen zu einem besonderen Termin anfordern, z.B. wenn im Vorjahr eine hohe Abschlusszahlung zu leisten war oder die Abgabefrist besonders „großzügig“ überschritten wurde. Die OFD Niedersachsen erklärt, welche Regeln für diese termingebundene Anforderung gelten.

Zu welchen Fristen die Steuererklärungen des Jahres 2011 abzugeben sind, haben die obersten Finanzbehörden der Länder bereits mit gleichlautenden Erlassen vom 2.1.2012 festgelegt. Ungeachtet der dort geregelten (allgemein eingeräumten) Fristverlängerung für steuerberatene Fälle auf den 31.12.2012 sind die Finanzämter berechtigt, einzelne Steuererklärungen zu individuellen Terminen und innerhalb einer angemessenen Frist anzufordern. Die OFD Niedersachsen weist mit Verfügung vom 2.2.2012 auf die Besonderheiten bei termingebundenen Anforderungen hin. Danach gilt:

Steuererklärungen können termingebunden angefordert werden, indem das Finanzamt von vornherein einen besonderen Abgabetermin bestimmt oder eine bereits gewährte Frist wiederruft. Die OFD wird betroffene Fälle in einem automationsgestützten Verfahren ermitteln. Darüber hinaus können die Finanzämter einzelne Steuerfälle auch personell für eine termingebundene Abgabe vorsehen.

Gründe für die gesonderte Anforderung

Eine personelle termingebundene Anforderung von Steuererklärung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:

  • im Vorjahr ergab sich eine hohe Abschlusszahlung

  • Steuererklärungen wurden für einen vorangegangenen Zeitraum besonders spät abgegeben

  • es sind beim Steuerpflichtigen erhebliche Umsatzsteigerungen eingetreten

  • eine Betriebsprüfung hat zu einem größeren Mehrergebnis geführt

  • der Betrieb des Steuerpflichtigen wurde veräußert

  • die Vorauszahlungen wurden für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum herabgesetzt

Anforderung mit angemessener Frist

Die OFD weist darauf hin, dass die festgelegte Abgabefrist mindestens einen Monat betragen soll. Sofern die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerberater) angefertigt werden, sollen die Ämter eine Frist von mindestens 2 Monaten gewähren. Der vorgesehene Abgabetermin darf zudem nicht vor dem 31.5.2012 (allgemeine Steuererklärungsfrist) liegen.

Sofern die Steuererklärung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt wird, sollte eine termingebundene Anforderung frühestens auf den 30.9.2012 erfolgen. Sofern mehrere Steuerfälle eines Beraters termingebunden angefordert werden, sollen die Abgabetermine ergänzend auf den 31.10. und 30.11. verteilt werden.

Hinweis: Eine generelle Anforderung vor dem 30.9. darf in steuerberatenen Fällen nur erfolgen, wenn dies mit den Angehörigen der steuerberatenden Berufe im jeweiligen Finanzamtsbezirk frühzeitig abgestimmt wurde. Wann die Abstimmung „frühzeitig“ erfolgt ist, erklärt die OFD aber nicht.

Fristverlängerung bei termingebundener Anforderung

Die OFD weist darauf hin, dass die Finanzämter die Abgabefrist bei termingebunden angeforderten Steuererklärungen nur in Ausnahmefällen verlängern sollen. Eine solche Ausnahme liegt z.B. vor, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe  darauf hinweist, dass es bei ihm wegen der Vielzahl termingebundener Anforderungen in seinem Mandantenstamm zu Terminengpässen kommt. Weitere Voraussetzung für eine Fristgewährung ist dann aber, dass die Vorauszahlungen zutreffend festgesetzt sind.

Berater können Übersichtslisten anfordern

Die OFD erklärt weiter, dass das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zum 1.4. und 1.6. eines jeden Jahres Listen erstellt, aus denen alle termingebundenen Anforderungen – sortiert nach dem jeweiligen Berufsträger aus der Beraterdatei – hervorgehen. Die Berater können diese Listen anfordern.

Verspätungszuschläge infolge verspäteter Abgabe

Wird eine termingebunden angeforderte Steuererklärung verspätet oder nicht abgegeben, ist nach Weisung der OFD grundsätzlich ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festzusetzen.

OFD Niedersachen, Verfügung v. 2.2.2012 (O 2224 – 11 – Z 113/S 2319 – 119 – St 142)


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