Umsatzsteuer im Vereins-Sponsoring nur bei aktiver Werbeleistung
Bislang gab es hier unterschiedliche Auffassungen der einzelnen Finanzverwaltungen.
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden. Mit den Zuwendungen werden regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors verfolgt. Deshalb müssen sich insbesondere Vereine die Frage stellen, ob sie bei erhaltenen Zuwendungen durch ihre „Gegenleistung“ einen steuerbaren Umsatz auslösen und somit zur Abrechnung bzw. Anmeldung von Umsatzsteuer verpflichtet sind.
Geldleistungen des Sponsors
Zahlungen im Rahmen des Sponsorings sind Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an den Sponsor, wenn nach dem jeweiligen Sponsoringvertrag konkrete Leistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von Eintrittskarten usw.) vereinbart sind. Diese Leistungen unterliegen auch bei steuerbegünstigten Einrichtungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines „steuerschädlichen“ wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt.
Kein Leistungsaustausch liegt nach neuer Verwaltungsauffassung vor, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen, es darf sich jedoch nicht um eine besondere Hervorhebung handeln. Auch eine Verlinkung zu der Homepage des Sponsors soll offenbar einen Leistungsaustausch begründen.
Zur Verdeutlichung stellt die OFD Karlsruhe klar, dass z. B. ein Sportverein, der von einer Versicherung (Sponsor) für die Ausrichtung eines Turnfestes einen Zuschuss von 10.000 EUR erhält, keinen Leistungsaustausch erbringt, wenn er in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch die Versicherung hinweist. Wird hingegen zusätzlich zum Firmenlogo auch ein allgemein bekannter Werbeslogan abgedruckt, soll der Vorgang als Werbeleistung des Vereins im Rahmen eines „steuerschädlichen“ wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anzusehen sein, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.
Sachleistungen des Sponsors
Hier sollen die obigen Ausführungen entsprechend zur Anwendung kommen. Als Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen – auch dann, wenn er den Wert der Werbeleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Die OFD Karlsruhe verweist im Weiteren auf die neueren Grundsätze zum Vorsteuerabzug, insbesondere bei Verwendung für unternehmensfremde Zwecke oder für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinn (z. B. ideeller Vereinsbereich). Diese sollten sich insbesondere Vereine und ihre Berater nochmals vergegenwärtigen.
Praxishinweise
Bislang bestanden unterschiedliche Auffassungen einzelner Oberfinanzdirektionen bei der Beurteilung des Sponsorings für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger (Verein) lediglich auf die Förderung durch den Sponsor hinweist. So war z. B. die OFD Karlsruhe von Duldungsleistungen des Vereins ausgegangen, wenn dieser Emblems oder Logos in Verbandsnachrichten, Rechenschaftsberichten, Veranstaltungshinweisen oder Ausstellungskatalogen anführte. Diese Rechtsauffassung wird nun ausdrücklich aufgegeben. Demnach erhält der Zuwendungsempfänger das Geld für gemeinnützige Zwecke vom Sponsor und nicht für eine Gegenleistung in Form von Werbung. Die neue Verwaltungsauffassung findet bei allen nach dem 31.12.2012 verwirklichten Sachverhalten Anwendung. Für davor ausgeführte Umsätze kann sich der Unternehmer auch auf die frühere Auffassung berufen, insbesondere wenn er über die erbrachten Leistungen bereits umsatzsteuerpflichtig abgerechnet hat.
Dem Hinweis der Finanzverwaltung, dass eine bloße Verlinkung zu den Internetseiten des Sponsors „steuerschädlich“ sein kann, sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Bei einer gegenseitigen Verlinkung kann nämlich auch außerhalb des Sponsorings (im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen) ein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen sein, der bei unterlassener Abrechnung und späterer Beanstandung durch die Finanzverwaltung zumindest zu einer Verzinsungsproblematik führen dürfte (vgl. hierzu bereits Lehr, DStR 2002, S. 988).
OFD Karlsruhe, Umsatzsteuerkartei § 1 Abs. 1 Nr. 1 Karte 17 v. 15.1.2013
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