Welche "ähnlichen" Heilberufe von der Umsatzsteuer befreit sind
Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen unterliegen mit ihren humanmedizinischen Heilbehandlungsleistungen der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 a) Satz 1 UStG. Neben diesen ausdrücklich genannten Berufen (sog. Katalogberufen) sind auch ähnliche heilberufliche Tätigkeiten begünstigt.
Die OFD Frankfurt erklärt mit Verfügung vom 27.7.2012, wann eine Tätigkeit „ähnlich“ und somit steuerbefreit ist. Danach gilt:
Ein Heilberuf wird durch die unmittelbare Arbeit am Patienten gekennzeichnet. Eine heilberufliche Tätigkeit muss darauf ausgerichtet sein, Krankheiten, Leiden oder sonstige Körperschäden beim Menschen festzustellen, zu heilen oder zu lindern. Ob eine Ähnlichkeit zu den Katalogberufen besteht, entscheidet sich danach, ob das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen mit dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Zu vergleichen sind danach
die ausgeübten Tätigkeiten,
die Ausbildung,
die berufsrechtlichen Regelungen über Ausbildung, Prüfung, und staatliche Anerkennung, sowie
die staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung.
Fehlende staatliche Erlaubnis
Sofern ein Heilhilfsberuf (ohne staatliche Regelung) mit dem gesetzlich genannten Beruf des Physiotherapeuten (früher: Krankengymnasten) verglichen werden soll, ist eine Ähnlichkeit der Berufe nicht bereits deshalb abzulehnen, weil der Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis hat, um seine Berufsbezeichnung zu führen. Denn es genügt, wenn er stattdessen eine Erlaubnis seiner Berufsorganisation vorlegen kann, wonach er über Kenntnisse verfügt, die mit den Anforderungen einer staatlichen Prüfung im Bereich der Heilhilfsberufe vergleichbar sind.
Zulassung durch gesetzliche Krankenkasse
Von einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die zuständige Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung den Unternehmer (bzw. seine Berufsgruppe) nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassen hat. Ohne eine solche Zulassung müssen die Finanzämter einzelfallabhängig prüfen, ob die Zulassungserfordernisse in vergleichbarer Weise erfüllt sind.
Rechtsform unerheblich
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 EStG kann von Unternehmen jeglicher Rechtsform beansprucht werden, somit auch von Unternehmen in Form einer GmbH oder GmbH & Co. KG.
Beispiele für ähnliche Berufe
Die OFD weist darauf hin, dass im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) exemplarisch Berufe genannt sind, die als „ähnliche heilberufliche Tätigkeiten“ anerkannt werden, darunter staatlich anerkannte Sprachtherapeuten, sowie Ergotherapeuten und Logopäden mit entsprechender Berufserlaubnis (Abschn. 4.14.4 Abs. 11 UStAE). Die OFD erweitert diese Liste in ihrer Verfügung um folgende Tätigkeiten:
Tätigkeit als Fachbiologe der Medizin (mit seinen zytologischen bzw. histologischen Leistungen)
Tätigkeit als Fachwissenschaftler der Medizin
Hippotherapie (Form des therapeutischen Reitens), die ein Physiotherapeut mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung hin durchführt
Keine „ähnlichen“ Berufe
Ausdrücklich nicht als steuerbefreite (ähnliche) Heilberufe anerkannt werden nach Abschn. 4.14.4 Abs. 12 UStAE Logotherapeuten, Krankenpflegehelfer, Heileurythmisten (Bewegungstherapeuten) und Fußpraktiker. Die OFD ergänzt diese Aufzählung in ihrer Verfügung um weitere Berufe, darunter:
Augenoptiker
Familienhelfer
Heilmagnetiseure
Heilpädagogen
Kunstpädagogen und -therapeuten
Musiktherapeuten
Wechseljahresberaterinnen
Yogalehrer
Ärztliche Verordnung ist erforderlich
Die OFD weist darauf hin, dass die Steuerfreiheit für Gesundheitsfachberufe grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Leistungen aufgrund ärztlicher Verordnung (Kassen- oder Privatrezept), Verordnung eines Heilpraktikers (Privatrezept) oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird. Keine für die Steuerbefreiung ausreichende Verordnung ist in einer Behandlungsempfehlung eines Arztes oder Heilpraktikers zu sehen.
Hinweis: Detaillierte Hinweise zur Umsatzsteuerbefreiung für heilberufliche Tätigkeiten können dem UStAE zu § 4 Nr. 14 UStG und dem sehr ausführlichen BMF-Schreiben vom 26.6.2009 (BStBl 2009 I, S. 756) entnommen werden.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 27.7.2012, S 7170 A - 59 - St 112
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