OFD-Verfügungen zur Maßgeblichkeit

Der DStV kritisiert OFD-Verfügungen, wonach der handelsrechtliche Rückstellungsbetrag auch dann maßgeblich für die Steuerbilanz sein soll, wenn er niedrigerer als der steuerrechtliche ist.

Mitteilung des DStV:

In ihren bundesweit abgestimmten Verfügungen vom 13.7.2012 haben die OFD Rheinland und die OFD Münster folgende Rechtsauffassung vertreten:

"Entsprechend dem Wortlaut des Einleitungssatzes zu Nummer 3a des § 6 Absatz 1 EStG und der Erläuterung in der Gesetzesbegründung hierzu (BT-Drs. 14/443 S. 23) ist der handelsrechtliche Rückstellungsbetrag für die steuerrechtliche Bewertung der Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auch dann maßgeblich, wenn der Ausweis der Rückstellung in der Handelsbilanz niedriger als der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende Wert ist."

Mit anderen Worten: Ergibt sich handelsrechtlich ein niedrigerer Rückstellungsbetrag als nach der steuerrechtlichen Ermittlung, so ist der handelsbilanzielle Wert maßgeblich für die Steuerbilanz. Damit kommt es zwar zum vielfach gewünschten Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz. Zweifellos steht jedoch zudem die fiskalische Motivation im Sinne eines höheren Steueraufkommens im Vordergrund.

Praxisrelevante Bedeutung erlangt die Auffassung der Oberfinanzdirektionen insbesondere hinsichtlich der Bilanzierung von Sachleistungsverpflichtungen, wie beispielsweise der Aufbewahrungsrückstellungen. Da diese aufgrund ihres sofortigen Beginns steuerrechtlich nicht abzuzinsen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e S. 2 EStG), fällt der handelsrechtlich abgezinste Rückstellungsbetrag regelmäßig niedriger aus als der steuerrechtlich ermittelte Betrag. In diesem Fall stellt nach den bundesweit abgestimmten Verfügungen der OFD Münster und OFD Rheinland der handelsbilanzielle Ansatz nunmehr die steuerliche Wertobergrenze dar.

Unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 6 EStG i. V. m. §§ 6 ff. EStG kommt es jedoch – so auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – zu einer Durchbrechung der Maßgeblichkeit. Dies gilt unzweifelhaft für die Bewertung von Pensionsrückstellungen. Für die Bewertung von sonstigen Rückstellungen wird jedoch seitens der Finanzverwaltung auf die Formulierung "höchstens" in der Einleitungsformel zu § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG verwiesen, aus der sich die Maßgeblichkeit niedrigerer handelsrechtlicher Bilanzwerte für die Steuerbilanz ergeben soll.

Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) stellt das Prinzip der Maßgeblichkeit grundsätzlich ein seit Jahren bewährtes Konzept dar. Dieses soll sich auch weiterhin auf alle Vorschriften, die für den Ansatz und die Bewertung der Bilanzposten maßgeblich sind, erstrecken. Ausnahmen ergeben sich dabei für den Fall steuerrechtlicher Ansatz- oder Bewertungsvorbehalte. Zugleich sollte – nach der Intention des Gesetzgebers – die Reform des HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) steuerneutral umgesetzt werden. Die gegenwärtige Rechtsauffassung der Oberfinanzdirektionen wendet sich sowohl gegen die vom Gesetzgeber angestrebte Steuerneutralität, als auch gegen den bestehenden Bewertungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 EStG.

Angesichts dieser Divergenzen hat sich der DStV in einem Schreiben vom 1.10.2012 (Eingabe S 15/12) an das BMF gewandt und bittet um kurzfristige Stellungnahme.
 

DStV, Mitteilung v. 9.0.2012

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