Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020
Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Konkret heißt es in der Meldung des BfJ , dass man in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werde.
Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
BfJ, Meldung v. 23.12.2020
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
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13.12.2024