Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und Organschaften
Vorläufige Eigenverwaltung und Organschaft
Der BFH hatte entschieden (Urteil vom 27.11.2019 - XI R 35/17), dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt. Das BMF nimmt in einem aktuelllen Schreiben Bezug auf dieses Urteil und passt den UStAE an. Die Grundsätze des neuen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Weiteres BMF-Schreiben
Mit Schreiben v. 22.6.2021 wird das Schreiben v. 4.3.2021 ergänzt. Im neuen Schreiben geht die Finanzverwaltung auf die gesetzlichen Neuregelungen durch das SanInsFoG und COVInsAG zum Eigenverwaltungsverfahren ein und ändert den UStAE.
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