Prüffelder der Finanzverwaltung 2021

Welche Schwerpunkte die Finanzämter bei ihren Prüfungen setzen, ist für Steuerberater und ihre Mandanten eine hochinteressante Information. In den meisten Bundesländern gibt die Finanzverwaltung dies jedoch nicht bekannt. Anders in Nordrhein-Westfalen:

Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht

Die OFD hat ihre Liste mit den wichtigsten Prüffeldern für 2021 veröffentlicht (Anmerkung: Inzwischen wurde der Download entfernt). Im Jahr 2021 legt die Finanzverwaltung in NRW wie schon im Jahr 2021 besonderes Augenmerk auf die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht (Liebhaberei) bei § 15 und § 18 EStG (mehr dazu in Ihrem Produkt unter Haufe Index 1636095).

Dezentrale Schwerpunkte

Neben diesem zentralen - also für alle Finanzämter geltenden - Prüffeldern, wurden folgende dezentrale Schwerpunkte (geordnet nach Steuerarten bzw. Vorschriften oder Themen) für die einzelnen Finanzämter festgelegt:

Das wird bei der Einkommensteuer geprüft:

  • Sonderausgaben (§ 10 EStG): u. a. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen, Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer, Förderung für Baudenkmale nach § 10f EStG.
  • Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG): u. a. Erbauseinandersetzung.
  • Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG)
  • Gewinneinkünfte (§§ 15/18 EStG): u. a. Photovoltaikanlagen (Verlustfälle und Großanlagen), Teileinkünfteverfahren, Verschmelzung von juristischen Personen.
  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG, Schwerpunkt vieler Finanzämter!): u. a. entgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Anteilen, Einkünfte aus Auflösung oder Kapitalherabsetzung einer Kapitalgesellschaft.
  • Arbeitnehmer (19 EStG): u. a. Werbungskosten, doppelte Haushaltsführung, private PKW-Nutzung, Auswärtstätigkeit.
  • Kapitalvermögen(§ 20 EStG): u. a. Anlage KAP-INV, steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung (§ 29 EStDV).
  • Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG): u. a. verbilligte Überlassung von Wohnungen, Sonder-AfA Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG), erhöhte Absetzung nach §§ 7h, 7i EStG im Erstjahr, Vermietung und Verpachtung im Erstjahr (Schwerpunkt vieler Finanzämter!), hohe Erhaltungsaufwendungen.
  • Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a EStG): u. a. erstmalige Unterstützungsleistung.

Das wird bei der Köperschaftsteuer geprüft:

  • Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG)
  • Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG)

Das wird bei der Umsatzsteuer geprüft: Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)

Hinweise

Bei den o. g. Prüffeldern handelt es sich um die Schwerpunkte. Die Prüfer dürfen also (und werden i. d. R. auch) andere Sachverhalte aufgreifen!

Steuerpflichtige, die von einem Prüffeld betroffen sind, werden von der OFD NRW gebeten, zur beiderseitigen Arbeitserleichterung die notwendigen Unterlagen und Angaben direkt mit Abgabe der Steuererklärung einzureichen.

Die Aufstellung gilt zwar nur für Bereich der OFD Nordrhein-Westfalen, dennoch kann sie auch für die anderen Bundesländer Anhaltspunkte liefern, worauf die Prüfer besonders achten. Steuerberater können und sollten ihre Mandanten entsprechend vorbereiten.