Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung

Das BMF erklärt, dass Vergütungen für die Platzierung oder Vermittlung von Internetwerbung, die an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister gezahlt werden, nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen.

Im Falle der beschränkten Steuerpflicht wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG regelt dies unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.

Hinweis: § 50a EStG regelt als Verfahrensvorschrift lediglich die Art und Weise der Steuererhebung (hier: durch Steuerabzug). Sie begründet keine Steuerpflicht, sondern setzt diese voraus. Ob inländische Einkünfte überhaupt eine beschränkte Steuerpflicht begründen, ist in § 49 EStG geregelt.

Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung

Das BMF hat nun mit Schreiben vom 3.4.2019 erklärt, dass kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen ist, wenn Vergütungen für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister gezahlt werden. Das BMF weist darauf hin, dass diese Gelder weder für

  • eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung (nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) EStG) noch für
  • eine Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten (nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

gezahlt werden.

Keine Verpflichtung zum Steuereinbehalt 

Die Konsequenz: Für den Schuldner solcher Vergütungen besteht keine Verpflichtung, eine Abzugsteuer einzubehalten, abzuführen und anzumelden (nach § 50a Abs. 5 EStG i.V.m. § 73e EStDV).

Vom Steuerabzug ausgenommen sind nach dem Schreiben verschiedenste Internet-Werbeformate wie

  • Werbung in Online-Suchmaschinen und auf Vermittlungsplattformen,
  • Social-Media-Werbung,
  • Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung.

Die Abstandnahme vom Steuerabzug gilt zudem unabhängig davon, welches Vergütungsmodell im konkreten Vertragsverhältnis vereinbart wurde (z.B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).

Anwendungsregeln

Das BMF erklärt, dass die Aussagen des Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind.

BMF, Schreiben v. 3.4.2019,  IV C 5 - S 2411/11/10002, veröffentlicht am 10.4.2019


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