![Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf Hoher See Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf Hoher See](https://www.haufe.de/image/a-06-02-957-242250-2.jpg?trafo=21x10&width=300&digest=m4z17-zR4XDcmvwa4syibJ3VkT6FdaCY7kt3iEnYv9c%3D)
Die Finanzverwaltung hat sich zur Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf Hoher See nach § 4 Nr. 2 UStG geäußert und Änderungen im UStAE vorgenommen.
Änderungen im UStAE
In Abschn. 8.1 UStAE wurden mehrere Änderungen vorgenommen. Die Grundsätze des aktuellen BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat zudem eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Demnach kann für vor dem 1.1.2021 ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) die bisher geltende Rechtslage zu Abschn. 8.1 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 UStAE zur Anwendung kommen.
BMF, Schreiben v. 15.6.2020, III C 3 - S 7155/19/10003 :001