Wann Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind
Der Tod kommt meistens ungelegen – und selten genau in dem Zeitpunkt, in dem der Ablebende all seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat. So liegt es in der Natur der Sache, dass die Erben häufig noch die offenen Steuerangelegenheiten des Erblassers abwickeln und dessen letzte Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Wann die hierbei entstehenden Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten erbschaftsteuermindernd eingesetzt werden können, haben nun die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleichlautendem Erlass vom 11.12.2015 erklärt.
Hinweis: Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet 3 Arten von Nachlassverbindlichkeiten:
- Vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)
- Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs. Für diese Kosten kann ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 EUR angesetzt werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Nach dem Ländererlass dürfen vom Erben getragene Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten der „ersten Kategorie“ ( Erblasserschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) abgezogen werden, wenn der Erblasser den Steuerberater noch zu Lebzeiten beauftragt hat (= die Schuld also noch „vom Erblasser herrührt“). Auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung wird von den Finanzbehörden anerkannt, wenn der Erbe dem Berater zwischenzeitlich keine Kündigung ausgesprochen hat.
Hat der Erbe den Steuerberater jedoch erst nach dem Tod des Erblassers beauftragt, sind die Beratungskosten nach Verwaltungsmeinung keine abzugsfähigen Erblasserschulden mehr.
Berichtigungen und Selbstanzeigen
Die obigen Abzugsgrundsätze gelten nach dem Erlass auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung oder einer Selbstanzeige für ursprünglich durch der Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen. Zu beachten ist, dass der Erben als Gesamtrechtsnachfolger einer Berichtigungspflicht hinsichtlich vom Erblasser abgegebener Steuererklärungen unterliegt, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt. Beauftragt erst der Erbe den Steuerberater, um die vom Erblasser herrührenden (versäumten) steuerlichen Pflichten zu erfüllen, ist ein Kostenabzug aber ebenfalls nicht möglich.
Fazit
Maßgeblich für den erbschaftsteuerlichen Abzug von Steuerberatungskosten ist also, ob der Erbe oder der Erblasser den Steuerberater beauftragt hat. Sofern ein Erbe den ursprünglich vom Erblasser eingesetzten Steuerberater wechseln will, sollte er den damit einhergehenden Verlust des Kostenabzugs bedenken.
Oberste Finanzbehörden der Länder v. 11.12.2015, S 3810, BStBl 2015 I S. 1028
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