Steuererklärung 2019: Fristen und Fristverlängerung
Steuererklärungsfrist 2019
Für das Kalenderjahr 2019 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer und zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bis zum 31.7.2020 abzugeben. Die verlängerte Abgabefrist trat 2019 erstmals in Kraft und basiert auf das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679).
Für die Umsatzsteuererklärung gilt dies allerdings nicht, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2019 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2019 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 UStG).
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 7. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2019/2020 folgt (§ 149 Abs. 1 EStG).
Steuererklärung 2019: Fristverlängerung
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG (z. B. Steuerberater) angefertigt werden, wird die Frist zur Einreichung der Steuererklärung vorbehaltlich § 109 AO Abs, 2 AO grundsätzlich sogar bis zum 28. Februar 2021 verlängert.
Begründung für Fristverlängerung bei Steuererklärung
In begründeten Einzelfällen wurde in der Vergangenheit auf Grundlage der sog. Fristerlasse bei begründeten Einzelanträgen eine Fristverlängerung über den 31.12. des Folgejahres hinaus gewährt. Die generelle Fristverlängerung bis 28.2. des Zweitfolgejahres für sog. Beraterfälle wurde seit 2009 im Rahmen eines Pilotprojekts im Bundesland Hessen getestet. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Fristverlängerung wurden vor allem für fachkundig vertretene Steuerpflichtige deutlich verschärft.
Vorabanforderung möglich
Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
- sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
- hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
- für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
- die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Kontingentierung: Vereinbarung zwischen Finanzamt und Steuerberater
Im Rahmen der sog. Kontingentierung können Angehörige steuerberatender Berufe mit der Finanzverwaltung Vereinbarungen treffen. D. h., dass ein bestimmter prozentualer Anteil an Steuererklärungen bis zu einem vereinbarten Stichtag einzureichen ist (§ 149 Abs. 6 AO). Damit soll ein kontinuierlicher Eingang der Steuererklärungen bei den Finanzämtern erreicht werden.
Steuererklärung: Frist verpasst
Bei Nichteinhaltung der Fristen kann die Finanzbehörde ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§§ 328 ff. ). Bleibt auch dies erfolglos, kann sie eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen (§162 AO). Legt der Steuerpflichtige gegen den Schätzungsbescheid Einspruch ein, kann die Finanzverwaltung von der Fristsetzung nach § 364b AO Gebrauch machen, wonach Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden.
Steuererklärungen 2019: Automatisierter Verspätungszuschlag
Für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, kommt der automatische Verspätungszuschlag zum Einsatz. Dieser wurde ebenfalls durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in § 152 Abs. 2 AO neu geregelt. Wer also die Steuererklärung 2019 nicht pünktlich abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen.
Die verschiedenen Finanzverwaltungen empfehlen die elektronische Abgabe der Steuererklärung. So auch beispielsweise das Hessische FinMin mit Meldung v. 27.1.2020. Hier gibt es auch einen speziellen Service des hessischen Finanzämter: "Um den Hessinnen und Hessen bei der Anwendung von ELSTER mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und um noch mehr Menschen von ELSTER zu überzeugen, haben die 35 hessischen Finanzämter seit dem Sommer 2018 ihr Service-Angebot ausgeweitet und bieten spezielle Sprechstunden für die elektronische Steuererklärung an – und das jede Woche", wies Finanzminister Dr. Schäfer auf das Angebot der Steuerverwaltung hin.
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