Soforthilfe und Steuererleichterungen für durch Hochwasser geschädigte Bürger
Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtags hat am 9.8.2017 einstimmig beschlossen, Mittel in Höhe von 50 Millionen EUR an Hochwassergeschädigte bereit zu stellen. Der Landtag wird in den nächsten Tagen dazu endgültig entscheiden.
Das FinMin Niedersachsen gibt bekannt, dass die Soforthilfe akute Notlagen bei der Unterkunft oder der Wiederbeschaffung von Hausrat finanziell überbrücken soll. Privathaushalte sollen bei einem Mindestschaden von 5.000 EUR unbürokratische Hilfe auf Antrag erhalten:
- Pro erwachsene Person: 500 EUR,
- pro Kind 250 EUR.
Insgesamt sind im Regelfall aber maximal 2.500 EUR pro Haushalt vorgesehen. Nur in besonderen Fällen sind höhere Leistungen denkbar.
Steuererleichterungen
Bereits am 2.8.2017 hat das Niedersächsische FinMin bekannt gegeben, dass steuerliche Entlastungen gewährt werden sollen. In Abstimmung mit dem BMF wurden verschiedene steuerliche Maßnahmen getroffen, ähnlich wie nach der Hochwasserkatastrophe 2013. So beispielsweise:
- Anpassungen der Vorauszahlungen
- Stundung fälliger Steuern des Bundes und des Landes bis zum 30.11.2017
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge
Bei steuerlichen Nachweispflichten soll großzügig verfahren werden, z. B. bei Spendennachweisen. Das FinMin weist außerdem darauf hin, dass bei Neuanschaffung von Hausrat usw. die Aufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Betroffene Bürger sollten sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen, damit steuerliche Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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1.471
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