Steuerförderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Die Corona-Krise hat ein erfreuliches gesellschaftliches Engagement ausgelöst. Das BMF hat in einem Schreiben zusammengefasst, wie die vielfältigen Hilfen steuerlich gefördert bzw. unterstützt werden können. Zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch steuerbegünstigte Organisationen wurde die Verwaltungsanweisung nun ergänzt.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden

Werden Spenden geleistet, genügt dafür ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a EStDV ist dies z.B. ein Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking. Jedoch muss die Einzahlung auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, öffentlichen Dienststelle oder eines Verbands der freien Wohlfahrtspflege bzw. seiner Mitgliedsorganisationen erfolgt sein.

War bei Zahlung der Spende noch kein Sonderkonto eingerichtet, gilt der vereinfachte Spendennachweis auch für Einzahlungen auf ein anderes Konto der o. g. Zuwendungsempfänger. Ebenso gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis bei einer Spende über ein Treuhandkonto eines Dritten auf eines der Sonderkonten. Zudem kann für Spenden die Vereinfachungsregelung nach § 50 Abs. 5 EStDV für über Drittkonten an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentliche Dienststellen oder steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in Anspruch genommen werden.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Werden von einer gemeinnützigen Körperschaft (z.B. Sportverein, Musikverein, etc.) zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene Spendenaktionen durchgeführt, gelten diese als steuerlich unschädlich. Damit wird die Mittelverwendung ausschließlich für steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) punktuell aufgehoben. Allerdings ist die Sonderaktion als solche festzuhalten und grundsätzlich auch die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung zu prüfen und zu dokumentieren. Soweit sich die Hilfe aber z.B. auf Einkaufshilfen für Personen in Quarantäne oder einen besonders gefährdeten Personenkreis beschränkt, wird die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt. Ebenso wird die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit bei Lebensmittelhilfen oder Einkaufsgutscheinen als Ersatz für geschlossene Tafeln oder Hilfen für Obdachlose angenommen. Das gilt jedoch nicht für Hilfen an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbstständige oder Hilfsfonds der Kommunen.

Fördermaßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften

Ebenfalls unschädlich für steuerbegünstigte Körperschaften ist es, wenn sie sonstige Mittel ohne Bindungswirkung außerhalb der Satzungszwecke zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal bzw. von Räumlichkeiten. Hierunter fallen z.B. Einkaufsdienste oder die Kostenerstattung für Einkaufs- oder Botendienste an Vereinsmitglieder.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Erfolgt eine Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme ist diese nach den Maßgaben des sog. Sponsoring-Erlasses (BMF, Schreiben v. 18.2.1998, BStBl 1998 I S. 212) als Betriebsausgabe abzugsfähig. Aufwendungen im Rahmen einer Corona-Hilfe sind geeignet, das unternehmerische Ansehen zu sichern bzw. zu steigern und damit einen wirtschaftlichen Vorteil beim Sponsor auszulösen.

Werden Zuwendungen direkt an Geschäftspartner erbracht, die erheblich und unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind, kommt auch dafür ein Abzug als Betriebsausgaben in Betracht. Und auch sonstige Zuwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hierbei ist insbesondere an die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder betriebliche Leistungen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen zu denken, z.B. an ein Krankenhaus.

Auf Seite der Empfänger sind die o. g. Zuwendungen aus einem Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu erfassen.

Arbeitslohnspende

Eine weitere Billigkeitsmaßnahme gilt für den Verzicht von Arbeitnehmern auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns bzw. eines Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto. Diese Lohnteile gelten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Der Arbeitgeber hat die Verwendungsauflage zu erfüllen und zu dokumentieren, sowie im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn wird nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen; ein Spendenabzug beim Arbeitgeber bzw. beim Arbeitnehmer scheidet aus.

Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen

Auch soweit auf eine Aufsichtsratsvergütung verzichtet wird, liegt insoweit keine steuerpflichtige Vergütung beim Aufsichtsratsmitglied vor. Allerdings muss bei der Gesellschaft dennoch die Hälfte der Vergütung nach § 10 Nr. 4 KStG bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet werden.

Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Einnahmen aus entgeltlichen Hilfeleistungen durch nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaften, z.B. Personalausleihe, Vermietung von Räumen, Sachmittel, können ertragsteuerlich und auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt für alle Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise und ist unabhängig vom jeweiligen steuerbegünstigten Zweck.

Umsatzsteuerlich kann die Überlassung von Sachmitteln, Räumen bzw. Arbeitnehmern zudem nach § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 bzw. 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein. Dazu ist erforderlich, dass die überlassenen Leistungen insbesondere der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen.

Erfolgt eine unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf oder Personal für medizinische Zwecke z.B. an Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime, erfolgt insoweit keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.

Mittelverwendung

Weitere Billigkeitsmaßnahmen greifen im Bereich der Mittelverwendung. Werden Verluste ausgeglichen, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Corona-Krise im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, bleibt eine dafür erfolgte Mittelverwendung aus begünstigen Bereichen unschädlich.

Auch eine Aufstockung von Kurzarbeitergeld bis auf 80 % des Entgelts, gilt für die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch als marküblich und angemessen. Gleiches gilt für die Weiterzahlung der Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale; auch dies ist gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zu beanstanden.

<NEU> Hinweis der Redaktion: Das BMF hat diese Regelung in einem weiteren Schreiben v. 26.5.2020 ergänzt und dabei klargestellt, dass bei der Auftockung das "bisherige Entgelt" das in den 3 Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt ist. Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung, auf die das BMF näher eingeht.

Schenkungsteuer und Zuwendungen

Soweit Zuwendungen als Schenkungen zu werten sind, kann für diese die Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG greifen. Das gilt insbesondere für Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG bzw. für Zuwendungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG.

Gültigkeitsdauer der Maßnahmen 

Diese Billigkeits- bzw. Vereinfachungsregelungen gelten für alle Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 1.3. bis 31.12.2020 durchgeführt werden.

BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003 :003

BMF, Schreiben v. 26.5.2020, IV C 4 - S 0174/19/10002 :008 (Ergänzung)