Steuerfreiheit von Stipendien
Viel Begabung und wenig Geld? Wenn sich Studenten und Nachwuchswissenschaftler in dieser Situation wiederfinden, kann ein Stipendium ein geeigneter Weg sein, um finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Das Einkommensteuergesetz stellt Stipendienzahlungen steuerfrei, sofern gewisse Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 3 Nr. 44 EStG müssen die Zahlungen beispielsweise aus öffentlichen Mitteln stammen, zudem darf der Stipendiat nicht zu einer bestimmten Gegenleistung oder Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden. Das Stipendium muss ferner der Förderung der Forschung bzw. der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Fortbildung dienen und darf einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
OFD beleuchtet Stipendienprogramme
Mit aktualisierter Verfügung vom 23.7.2018 hat die OFD Frankfurt am Main nun dargelegt, wie bestimmte Stipendienprogramme steuerlich einzuordnen sind und welche Zuständigkeitsregelungen bei in- und ausländischen Stipendiengebern beachtet werden müssen. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
Welches Finanzamt ist bei inländischen Stipendiengebern zuständig?
Ob ein Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei belassen werden kann, müssen die Finanzämter prüfen, die für die Körperschaftsteuerveranlagung des Stipendiengebers zuständig sind (oder bei nicht bestehender Steuerpflicht zuständig wären). Diese Ämter müssen auf Anforderung des Stipendiaten oder dessen Wohnsitzfinanzamts eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind bzw. die Ausstellung einer Bescheinigung ablehnen.
Hinweis: Die Bescheinigung bindet das Wohnsitzfinanzamt des Stipendiaten hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Steuerfreiheit; eine erneute Prüfung darf dort daher nicht mehr erfolgen.
Besonderheiten bei EU/EWR-Stipendiengebern
Nach der Rechtsprechung des BFH müssen auch Stipendien von bestimmten gemeinnützigen EU- bzw. EWR-Institutionen steuerfrei belassen werden, da eine ausschließlich inländische Begünstigung eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen würde (Urteil v. 15.9.2010, X R 33/08, Haufe Index 2583267). Die OFD weist darauf hin, dass diese Rechtsprechung von der Finanzverwaltung allgemein und in allen offenen Fällen angewandt wird. Zum Nachweis, dass diese Institutionen die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllen, müssen deren Stipendiaten aus Deutschland ihrem Wohnsitzfinanzamt gegenüber allerdings umfangreiche Nachweispflichten erfüllen - unter anderem müssen sie die Satzung, den Tätigkeitsbericht, eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben, sowie den Kassenbericht vorlegen.
Hinweis: Die OFD weist ausdrücklich darauf hin, dass allein eine Bescheinigung über ein erhaltenes Stipendium von einer nicht in Deutschland steuerpflichtigen Organisationen nicht zur Nachweisführung genügt.
Begünstigte Höhe des Stipendiums
Eine Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Stipendienzahlungen nicht höher ausfallen, als sie für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und der Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlich sind (§ 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a) EStG). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dieses Angemessenheitserfordernis erfüllt, wenn das Stipendium die Einnahmen aus einer vormaligen Beschäftigung nicht übersteigt (BFH, Urteil v. 24.2.2015, VIII R 43/12, Haufe Index 8020474).
Einzelne Förderprogramme im Fokus
Die OFD greift in ihrer Verfügung abschließend einzelne Förderprogramme auf und äußert sich wie folgt zu deren steuerlichen Behandlung:
- Stipendien nach dem Heisenberg-Programm sind nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, da sie den Betrag übersteigen, der für Lebensunterhalt und Ausbildungsbedarf erforderlich ist (die Höhe des Stipendiums orientiert sich am mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C 2). Die Einnahmen müssen vom Stipendiaten als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit versteuert werden. Gleiches gilt für sogenannte Butenandt-Stipendien der Max-Planck-Förderstiftung.
- Stipendien, die von der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaft im Rahmen des Förderprogramms "Junges Kolleg" gewährt werden, können steuerfrei bezogen werden, da sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln stammen, kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen und der Höhe nach noch angemessen sind.
- EXIST-Gründerstipendien sind nicht steuerbefreit, weil sie in erster Linie dazu dienen, Existenzgründervorhaben zu unterstützen (keine Förderung von Forschung und wissenschaftlicher Ausbildung).
- Ob Arbeits- und Aufenthaltsstipendien der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen steuerfrei zu stellen sind, müssen die Finanzämter einzelfallabhängig entscheiden.
- Stipendien für Assistenzärzte, die von der Stiftung zur Förderung der ambulanten Versorgung im Freistaat Thüringen vergeben werden, müssen vom Stipendiaten als wiederkehrende Bezüge (bei monatlicher Zahlung) oder als sonstige Einkünfte (bei Einmalzahlung) versteuert werden. Der Steuerfreiheit steht entgegen, dass die Stipendiaten zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden.
- Stipendien und Studienhilfen an Medizinstudenten sind von einem Steuerzugriff ausgenommen, da sie nicht steuerbar sind.
- Stipendien der Carl-Zeiss-Stiftung sind nicht steuerfrei, da es sich bei dieser Institution nach OFD-Auffassung nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt.
Hinweis: Die OFD befasst sich in ihrer Verfügung ausschließlich mit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 EStG. In der Praxis sollte beachtet werden, dass bestimmte Ausbildungsstipendien auch nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei belassen werden können.
OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.7.2018, S 2121 A - 013 - St 213, Haufe Index 11936147
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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