Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten ab 1.6.2020

Die Finanzverwaltung hat die Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) zum 1.6.2020 bekannt gegeben. Dabei haben sich die maßgeblichen Umzugskostenpauschalen geändert. 

Umzugskosten nach dem BUKG

Die Kosten für einen beruflich bedingten Umzug können steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für die steuerliche Behandlung von Umzugskosten sind die Regelungen im BUKG relevant, beispielsweise wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Umzugskosten steuerfrei erstatten will. 

Ab 1.6.2020 gilt: 

  • Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt 1.146 EUR.
  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) 860 EUR und für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stiefund Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG) 573 EUR. 
  • Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG 172 EUR.

Das BMF weist darauf hin, dass für die Ermittlung der Pauschalen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich ist.

BMF, Schreiben v. 20.5.2020, IV C 5 - S 2353/20/10004 :001 


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