Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Mit dem BMF-Schreiben vom 6.12.2016 wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 22.9.2015 über den 31.12.2016 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2018 durchgeführt werden.

Die Integration der Menschen, die Zuflucht in Deutschland suchen, ist eine entscheidende Zukunftsfrage für das Zusammenleben in unserer Gesellschaft. Dabei ist Integration ein Prozess, an dem viele Beteiligte, wie z. B. Initiativen, Vereine und Engagierte aus der Bürgergesellschaft, mitwirken. Viele Bürgerinnen und Bürger haben in den letzten Monaten mit ihrem freiwilligen Engagement den vielen nach Deutschland geflüchteten Menschen ein Ankommen und Zurechtfinden in der neuen Umgebung erleichtert. Dieses Engagement möchte das BMF gemeinsam mit den Steuerverwaltungen der Länder stärken – es ist für eine gelingende Integration der geflüchteten Menschen eine wesentliche Säule. Der gelebte Kontakt von Mensch zu Mensch in Vereinen und Organisationen hilft, geflüchtete Menschen einzubeziehen und stärkt auf Dauer den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Verlängerung der Wirkungsdauer der Verwaltungsanweisungen hilft den Engagierten, begonnene Vorhaben auf sicherer Grundlage fortzuführen, damit ihr Einsatz dort ankommt, wo er gebraucht wird.

Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 22.9.2015

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die im BMF-Schreiben vom 22.9.2015 enthaltenen Verwaltungsregelungen getroffen. Die Verwaltungsregelungen gelten danach für die Maßnahmen, die vom 1.8.2015 bis 31.12.2016 durchgeführt werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 22.9.2015 über den 31.12.2016 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2018 durchgeführt werden.

BMF, Schreiben v. 6.12.2016, IV C 4 - S 2223/07/0015 :015


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