Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz: Anpassung des AEAO

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. 23.06.2017 wurde der bisherige § 154 AO geändert. Nun hat die Finanzverwaltung auch den AEAO angepasst.

Schnellüberblick:

Der angepasste AEAO zu § 154 AO erläutert insbesondere folgende Punkte:

  • Konten auf den Namen Dritter / CpD-Konten,
  • Arten der Berechtigten,
  • Identifizierungspflicht,
  • Erhebungs- und Aufzeichnungspflichten,
  • sowie Erleichterungen dazu.

Rechtliche Grundlage

§ 154 AO schreibt fest, dass niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten, ein Schließfach einrichten, Buchungen vornehmen oder Wertsachen verwahren darf. Wer diese Dienstleistungen anbietet, z.B. eine Bank, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten zu verschaffen. Darüber sind in geeigneter Form Aufzeichnungen zu führen, zu aktualisieren und auf Anforderung ist den Finanzbehörden Auskunft zu geben.

Die bereits bisher bestehenden Grundregeln wurden mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. 23.06.2017 mit Wirkung ab dem 1.1.2018 verschärft und der AEAO angepasst.

Name des Konteninhabers

Zwar ist es dem Kunden verboten, ein Konto unter falschem Namen einzurichten. Zulässig ist es jedoch Konten auf den Namen Dritter zu errichten, sofern deren Existenz nachgewiesen wird. Unzulässig ist es dagegen Geschäftsvorfälle über sog. CpD-Konten abzuwickeln, sofern der Name des Beteiligten bekannt sein könnte. Zu den Konten zählen auch Kredit- und Darlehenskonten sowie Konten über ausländische Währung oder eCash. 

Personen

Der Begriff einer Verfügungsberechtigten wird umschrieben. Inhaltlich ergibt sich hierzu gegenüber der bisherigen Regelung keine Änderung.

Anders ist dies für den Begriff eines wirtschaftlich Berechtigten, welcher erstmals erläutert wird. Dabei wird im Wesentlichen auf die Definition in § 3 GwG verwiesen.

Sodann wird auch der Kreis der Verpflichteten umschrieben. Dies ist jeder, der für einen anderen ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt bzw. ein Schließfach überlässt. 

Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht

Ein Verpflichteter hat sich vor Beginn einer Geschäftsbeziehung Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten zu verschaffen. Diese Pflicht betrifft nicht nur Kreditinstitute, sondern sie gilt auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und für Privatpersonen.

Gewissheit bedeutet letztlich, dass aus einem Ausweispapier der Vor- und Nachname, Geburtsort und -datum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift festgehalten werden. Bei einem Konto für einen Dritten müssen zudem auch dessen Daten notiert werden. Bei einem wirtschaftlich Berechtigten sind der Vor- und Nachname und die Anschrift zu erheben. Bei einer juristischen Person genügt die Angabe einer Registernummer eines amtlichen Registers (z.B. Handelsregister) oder einer anderen amtlichen Veröffentlichung.

Diese Daten sind zudem in angemessenem zeitlichem Abstand zu aktualisieren, wobei keine genaue Zeitangabe genannt wird. Die Daten sind in geeigneter Form festzuhalten; dies ist bei Konten auf dem Konto. Damit ist das Führen eines sog. Nummernkontos ausgeschlossen.

Die o. g. Pflichten gelten für nach dem 31.12.2017 begründete Geschäftsbeziehungen. Für zuvor eröffnete Konten besteht eine Nacherhebungspflicht bis 31.12.2019 (Art. 97 § 26 Abs. 5 EGAO).

Auskunftsbereitschaft

Die Verzeichnisse und Aufzeichnungen müssen eine jederzeitige Auskunft ermöglichen. Hierzu dient ein Kontenabruf-Dateisystem i.S.d. § 93b AO. Die Auskunft muss auch noch 6 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung möglich sein.

Steuerliche Ordnungsmerkmale

Nur Kreditinstitute sind verpflichtet auch ein steuerliches Ordnungsmerkmal des Kontoinhabers aufzuzeichnen. Ordnungsmerkmal ist in aller Regel die Identifikationsnummer (IdNr) der jeweiligen Person. Wird diese nicht mitgeteilt, ist das Kreditinstitut verpflichtet, sie innerhalb von 3 Monaten beim BZSt zu erfragen. Ist eine Ermittlung der IdNr. aufgrund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners nicht möglich, hat das Kreditinstitut dem BZSt eine sog. Vergeblichkeitsmeldung zu übermitteln.

Nur bei Krediten für private Konsumgüter und bis max. 12.000 EUR entfällt diese Pflicht; nicht jedoch bei betrieblichen Ausgaben oder privaten Kapitalanlagen.

Ergibt sich aus der Legitimationsprüfung, dass der Kontoinhaber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Betriebsstätte im Inland hat, gibt es i.d.R. auch kein steuerliches Ordnungsmerkmal. Auf eine Abfrage der IdNr. beim BZSt kann verzichtet werden.

Erleichterungen

Die Finanzbehörden können im Einzelfall Erleichterungen von den Pflichten zulassen (§ 154 Abs. 2d AO). Hier bringt der AEOA eine konkrete Aufzählung, wann dies möglich ist:

  • bei Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder,
  • einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung,
  • bei Parteien kraft Amtes (z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker),
  • bei Pfandnehmern (z.B. Mietkautionskonto),
  • bei einer Vollmacht auf den Todesfall oder zur einmaligen Verfügung über ein Konto,
  • zum Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschrift),
  • bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen,
  • für in Registern als Vertreter eingetragene Personen für Firmen oder Personen,
  • bei Vertretung von Unternehmen, wenn mind. 5 verfügungsbefugte Personen in öffentliche Register eingetragen sind oder für sie eine Legitimationsprüfung erfolgt ist,
  • bei Altfällen mit einer vor dem 1.1.1992 begründeten Befugnis.

Bei öffentlichen Förderkrediten kann zumindest auf die IdNr. verzichtet werden, wenn die Abwicklung des Kredits über ein Konto mit Legitimationsprüfung erfolgt.

Auch für wirtschaftlich Berechtigte sind Erleichterungen möglich, insbesondere wenn dieser zugleich auch Verfügungsberechtigter, nach dem GwG keine Aufzeichnung nötig ist (z.B. Mietkautionskonto, Anderkonto) oder bei Konten einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Haftung

Werden bestehende Verpflichtungen verletzt, führt dies für sich allein noch zu keiner Haftung des Verpflichteten. Es kann aber eine Ordnungswidrigkeit - Steuergefährdung - vorliegen. Die Finanzbehörden sind verpflichtet die Straf- und Bußgeldsachenstelle einzuschalten.

BMF, Schreiben v. 11.12.2017, IV A 3 - S 0325/17/10001​​​​​​​.


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