Tatsächliche Verständigung: Beteiligung zuständiger Amtsträger

Das BMF bezieht aktuell Stellung für den Fall einer tatsächlichen Verständigung, wenn der für die Entscheidung zuständige Amtsträger an ihrem Abschluss ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat.

Tatsächliche Verständigung 

Das BMF-Schreiben ergänzt ein früheres Schreiben (v. 30.7.2008, IV A 3 - S 0223/07/10002, Haufe Index I2031210). So wird. u.a. folgendes ergänzt: 

"Das Dokument über den Abschluss der tatsächlichen Verständigung hat in dem Falle, in dem der für die Entscheidung zuständige Amtsträger an ihrem Abschluss ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat, zusätzlich einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist. Darüber hinaus muss bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung auch dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden."

BMF, Schreiben v. 15.4.2019, IV A 3 - S 0223/07/10002


Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung, Beteiligung