Überlassung eines Tablet-PC an kommunale Mandatsträger
Wird einem kommunalen Mandatsträger einer Gebietskörperschaft, der Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt, ein Tablet-PC auch für private Zwecke überlassen, wird hierdurch ein steuerpflichtiger Sachbezug ausgelöst. Dies geht aus einem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (FinMin) vom 8.4.2014 hervor.
Nach der Weisung muss der Mandatsträger den Sachbezug als Betriebseinnahme versteuern, die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) ist nach Auffassung des FinMin nicht anwendbar, da der Vorteil keine Aufwandsentschädigung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Hälftige Kostenaufteilung
Aus Vereinfachungsgründen lässt es das FinMin zu, von einer jeweils hälftigen privaten und beruflichen Nutzung des Tablets auszugehen. Dementsprechend müssen die anfallenden Kosten für das Gerät aufgeteilt werden; der zu versteuernde geldwerte Vorteil errechnet sich beispielhaft wie folgt:
Kosten für Datenflat und Gerätezuschlag, sowie Einmalkosten, die über die Vertragslaufzeit verteilt werden – pro Monat: | 36,29 EUR |
hiervon 50 % | 18,00 EUR |
somit jährlich zu versteuernder geldwerter Vorteil | 216,00 EUR |
Ausweg aus der Vorteilsversteuerung
Das FinMin zeigt jedoch auch auf, wann eine private Nutzungsversteuerung unterbleiben kann: Wird das Tablet im ganz überwiegendem Interesse der Gebietskörperschaft überlassen und ist die Privatnutzung nicht erlaubt, muss der Mandatsträger keine zusätzlichen Betriebseinnahmen aufgrund der Überlassung versteuern. Ein solches ganz überwiegendes Interesse der Körperschaft ist anzunehmen, wenn sie ein digitales Informationssystem betreibt und dem Mandatsträger die Sitzungsunterlagen digital zur Verfügung stellt.
Hinweis: Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten dürfen zwar nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei bleiben, diese Regelung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar, da sie sich ausdrücklich auf Arbeitnehmer beschränkt. Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich ist verfassungsgemäß, eine entsprechende Anwendung auf Freiberufler ist nicht geboten (BFH, Urteil v. 21.6.2006, XI R 50/05, BStBl. II S. 715).
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass v. 8.4.2014, IV 301 - S 2337 - 2013/006
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
-
Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
-
Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
-
AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
-
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
-
Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
-
Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
-
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024