Überlassung eines Tablet-PC an kommunale Mandatsträger
Wird einem kommunalen Mandatsträger einer Gebietskörperschaft, der Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt, ein Tablet-PC auch für private Zwecke überlassen, wird hierdurch ein steuerpflichtiger Sachbezug ausgelöst. Dies geht aus einem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (FinMin) vom 8.4.2014 hervor.
Nach der Weisung muss der Mandatsträger den Sachbezug als Betriebseinnahme versteuern, die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) ist nach Auffassung des FinMin nicht anwendbar, da der Vorteil keine Aufwandsentschädigung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Hälftige Kostenaufteilung
Aus Vereinfachungsgründen lässt es das FinMin zu, von einer jeweils hälftigen privaten und beruflichen Nutzung des Tablets auszugehen. Dementsprechend müssen die anfallenden Kosten für das Gerät aufgeteilt werden; der zu versteuernde geldwerte Vorteil errechnet sich beispielhaft wie folgt:
Kosten für Datenflat und Gerätezuschlag, sowie Einmalkosten, die über die Vertragslaufzeit verteilt werden – pro Monat: | 36,29 EUR |
hiervon 50 % | 18,00 EUR |
somit jährlich zu versteuernder geldwerter Vorteil | 216,00 EUR |
Ausweg aus der Vorteilsversteuerung
Das FinMin zeigt jedoch auch auf, wann eine private Nutzungsversteuerung unterbleiben kann: Wird das Tablet im ganz überwiegendem Interesse der Gebietskörperschaft überlassen und ist die Privatnutzung nicht erlaubt, muss der Mandatsträger keine zusätzlichen Betriebseinnahmen aufgrund der Überlassung versteuern. Ein solches ganz überwiegendes Interesse der Körperschaft ist anzunehmen, wenn sie ein digitales Informationssystem betreibt und dem Mandatsträger die Sitzungsunterlagen digital zur Verfügung stellt.
Hinweis: Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten dürfen zwar nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei bleiben, diese Regelung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar, da sie sich ausdrücklich auf Arbeitnehmer beschränkt. Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich ist verfassungsgemäß, eine entsprechende Anwendung auf Freiberufler ist nicht geboten (BFH, Urteil v. 21.6.2006, XI R 50/05, BStBl. II S. 715).
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass v. 8.4.2014, IV 301 - S 2337 - 2013/006
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