Übernahme von Studiengebühren
Die Verwaltung unterscheidet dabei zwischen den Fallgruppen
berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses,
berufsbegleitendes Studium im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung.
Fallgruppe 1
Hinsichtlich des Studiums im Rahmen der Ausbildung gelten weitgehend die bereits seit einigen Jahren praktizierten Grundsätze:
Ist der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse unterstellt und es liegt kein Arbeitslohn vor
Werden die Studiengebühren vom Arbeitnehmer geschuldet müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Arbeitslohn verneint wird:
Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.
Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung der übernommenen Kosten fordern, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss verlässt.
Fallgruppe 2
Erstmals trifft der Erlass auch gesonderte Regelungen für die steuerunbelastete Übernahme von Studiengebühren innerhalb der Fort- und Weiterbildung. Grundvoraussetzung dieser Fallgruppe ist, dass es sich bei dem Studium nicht um eine erstmalige Ausbildung, sondern um eine Fort-/Weiterbildung handelt. Darüber hinaus lehnt sich der Erlass an die für berufliche Fortbildung allgemein geltenden Grundsätze aus den Lohnsteuerrichtlinien an (R 19.7 LStR).
Ein berufsbegleitendes Studium auf Kosten des Arbeitgebers bleibt unbesteuert, wenn es in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Dies ist zu bejahen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll.
Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren muss der Arbeitgeber aber die Übernahme bzw. den Ersatz vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt haben. Nur insoweit liegt kein Arbeitslohn vor.
Wichtig: Bei dieser Fallgruppe ist jedoch ausdrücklich nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann.
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