Umsatzsteuer: Abschläge pharmazeutischer Unternehmen

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass dahingehend geändert, dass Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel an private Krankenversicherungen und an die Träger der Beihilfe die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel mindern.

Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren.

BFH setzt EuGH-Entscheidung (Boehringer Ingelheim Pharma) um

Der BFH hat mit Urteil v. 8.2.2018, V R 42/15, Haufe Index 11572184, entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern. Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil v. 20.12.2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma, Haufe Index 11396567), um.

Das BMF hat daher Abschn. 10.3 Abs. 7 Satz 7 UStAE entsprechend angepasst.

BMF, Schreiben v. 4.10,2018, III C 2 - S 7200/08/10005 :002.


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