Wichtig: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 12.12.2012, XI R 3/10, BFH/NV 2013 S. 661) zu berücksichtigen. Danach sind grundsätzlich die Wiederbeschaffungskosten (Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes) anzusetzen. Nur wenn sich am Markt keine Wiederbeschaffungskosten ergeben, kann auf die Selbstkosten abgestellt werden. Da sich bei PV-Anlagen im Regelfall ein Bezugspreis am Markt ergeben wird, kommen die Selbstkosten nicht zum Ansatz.
Bezieht der Unternehmer auch noch Strom von einem von ihm gewählten Anbieter, liegt ein dem selbsterzeugten Strom vergleichbarer Gegenstand vor, sodass die Bezugskosten für den fremderworbenen Strom anzusetzen sind. Dabei soll ein ggf. zu zahlender Grundpreis mit berücksichtigt werden. Falls der Unternehmer keinen Strom hinzukauft, sind die Strompreise des jeweiligen regionalen Grundversorgers (auch hier unter Einbeziehung eines eventuellen Grundpreises) heranzuziehen.
Hinweis: Im Regelfall wird die Menge des dezentral verbrauchten Stroms anhand der Differenz eines Zählers, der die erzeugte Strommenge und eines Zählers, der die eingespeiste Strommenge erfasst, ermittelt. Bei Anlagen (z. B. Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW), die keinen Zähler für die insgesamt erzeugten Strommenge haben, kann aus Vereinfachungsgründen die erzeugte Strommenge unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp (jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung) geschätzt werden.
Praxis-Tipp: Die Finanzverwaltung erläutert die Berechnung anhand eines umfangreichen Beispiels in dem BMF-Schreiben, das auch in Abschn. 2.5 Abs. 16 UStAE mit aufgenommen worden ist.
Nur in den Fällen, in denen keine Ermittlung eines Einkaufspreises möglich ist – was bei einer flächendeckenden Stromversorgung in Deutschland in diesem Fall kaum denkbar sein dürfte –, können die Selbstkosten für die dezentral verbrauchte Strommenge angesetzt werden.
Wichtig: Im Rahmen einer Übergangsregelung beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, wenn für Entnahmen vor dem 1.1.2015 die Bemessungsgrundlage für den dezentral verbrauchten Strom noch nach den Selbstkosten ermittelt wird. In diesem Fall sind sämtliche - vorsteuerbelasteten und nicht vorsteuerbelasteten - Kosten sowie die über den ertragsteuerrechtlichen Abschreibungszeitraum verteilten Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.
Weitere Feststellungen für PV-Anlagen
Neben den vorgenannten Feststellungen hat die Finanzverwaltung noch Aussagen zu den folgenden Bereichen getroffen:
- Zahlungen nach dem Marktprämienmodell (bei der Direktvermarktung erhält der Betreiber vom Verteilnetzbetreiber eine Marktprämie, da der am Markt zu erzielende Preis regelmäßig unter der Einspeisevergütung nach dem EEG liegt): Die Zahlung der Marktprämie, die der Betreiber der PV-Anlage bei Direktvermarktung vom Übertragungsnetzbetreiber erhält, stellt einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss dar. Dies gilt auch, wenn die Abwicklung der Marktprämie durch einen Dritten vorgenommen wird, da der Betreiber der PV-Anlage der Berechtigte für die Marktprämie bleibt.
- Ausgleich zwischen Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber: Der nach § 35 Abs. 1a EEG vorzunehmende Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber für die ausgezahlten Prämien ist kein Entgelt für eine Leistung. Die Vergütung, die der Verteilnetzbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber für die geförderte Strommenge nach § 35 Abs. 1 EEG zu zahlen hat, ist Entgelt für die tatsächlich erbrachte Stromlieferung.