Umsatzsteuer: Legen von Hauswasseranschlüssen

Die Finanzverwaltung hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen Stellung bezogen und den UStAE geändert.

Ermäßigter Steuersatz

Das BMF-Schreiben v. 4.2.2021 nimmt Bezug auf das Urteil des BFH vom 07.02.2018 - XI R 17/17 (vgl. Kommentierung). Hier wurde entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als "Lieferung von Wasser" i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.

Legen von Hauswasseranschlüssen

Die Finanzverwaltung hat auf die Rechtsprechung reagiert und erläutert in dem Schreiben v. 4.2.2021, welche Leistungen unter "Legen von Hauswasseranschlüssen" zu verstehen sind. Zudem wird thematisiert:

  • Person des leistenden Unternehmers
  • Anwendbarkeit des §13b UStG
  • Personenidentität auf Seiten des Leistungsempfängers
  • Anschlussbeiträge/Baukostenbeiträge
  • Reparatur- und Wartungsleistungen

Anwendungsregelung

Der UStAE wird  angepasst. Das Schreiben v. 4.2.2021 ersetzt das BMF-Schreiben v. 7.4.2009 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben enthält eine Nichtbeanstandungsregelung für vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen. In diesen Fällen sind die Regelungen des BMF-Schreibens v. 7.4.2009 noch anwendbar.

BMF, Schreiben v. 4.2.2021, III C 2 -S 7221/19/10004 :001