Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Tagespflegepersonen

Durch das StÄnd-AnpG-Kroatien wurde der Verweis in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG zur Anerkennung einer begünstigten Kindertagespflegeperson im Nachgang zur Neufassung des § 24 SGB VIII geändert. Die Änderung ist am 31.7.2014 in Kraft getreten.

Der UStAE wird in Abschn. 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchst. d wie folgt gefasst:

„d) 1 Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind und aufgrund dessen nach §§ 24 i.V.m. § 23 Abs. 1 SGB VIII vermittelt werden können. 2 Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geeignet ist, greift die Steuerbefreiung somit auch in den Fällen, in denen die Leistung „privat“, also ohne Vermittlung durch das Jugendamt, nachgefragt wird.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die von Einrichtungen erbracht werden, für die nach dem 30.7.2014 aufgrund ihrer Eignung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson die Möglichkeit der Vermittlung besteht. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer für Umsätze, die nach dem 31.7.2013 erbracht werden, auf die Grundsätze dieses Schreibens beruft, sofern für ihn im Zeitpunkt des Umsatzes aufgrund seiner Eignung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII die Möglichkeit der Vermittlung bestand.

BMF, Schreiben v. 8.12.2014, IV D 3 - S 7183/07/10001


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