Umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen

Die Finanzverwaltung setzt sich aktuell damit auseinander, was unter Theatervorführungen i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG zu verstehen ist und wann der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Der UStAE wurde angepasst.

Ermäßigter Steuersatz

Was ist umsatzsteuerlich begünstigt nach § 12 Abs. 2. Nr. 7 Buchstabe a UStG? Unter Theatervorführungen sind hier nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinne, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés bis zu den Puppenspielen zu verstehen. Auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen sind begünstigt. Das kann ggf. auch für die Tätigkeit eines Hochzeit- oder Trauredners gelten. Das BMF weist darauf hin, dass für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG der Begriff der Theatervorführung in gleicher Weise bestimmt werden muss.

Die Finanzverwaltung ändert den UStAE entsprechend.

BMF, Schreiben v. 12.11.2020, III C 3 - S 7177/17/10001


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