Umsatzsteuerliche Behandlung von "älteren" Gutscheinen

Seit dem 01.01.2019 unterscheidet der Gesetzgeber umsatzsteuerlich zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Die OFD Karlsruhe hat nun mitgeteilt, wie mit Gutscheinen zu verfahren ist, die bis zum 01.01.2019 ausgegeben wurden.

Gutschein ohne hinreichend bezeichnete Leistung 

Gutscheine, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, werden laut der Finanzverwaltung so behandelt, als wenn lediglich ein Zahlungsmittel (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein) umgetauscht wird. Das führt dazu, dass die Hingabe des Gutscheins selbst keine Lieferung darstellt.

Hinweis: Es liegt auch keine Anzahlung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Beispiele:

  • Kinogutschein, der sowohl für Filmvorführungen als auch für Speisen und Getränke eingelöst werden kann.
  • Kaufhausgutschein, der zum Bezug von Waren aus dem gesamten Sortiment berechtigt.
  • Geschenkgutschein eines Buchhändlers, der zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigt.

Gutschein über bestimmte konkret bezeichnete Leistungen

Geht aus dem Gutschein eine bestimmte konkrete Leistung klar hervor, ist der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Bei Ausführung der Leistung unterliegt nur noch ein ggf. zu zahlender Differenzbetrag der Umsatzsteuer.

Beispiele:

  • Restaurantgutschein über ein Frühstücks- oder Lunchbuffet
  • Kinogutschein (ausschließlich) über Filmvorführungen
  • Fitnessstudiogutschein zur Benutzung der Sonnenbank

Hinweis: Die Auffassung der OFD Karlsruhe entspricht der langjährigen Verwaltungsauffassung vor Einführung der Neuregelung (vgl. z. B. OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.08.2011, S 7270 – Karte 3, UR 2012, S. 123 und v. 29.02.2008, S 7270/3, UR 2008, S. 399).

Anmerkungen zur Neuregelung

Bei ab dem 01.01.2019 ausgegebenen Gutscheinen ist zunächst zu prüfen, ob ein Einzweck- oder Mehrzweckgutschein vorliegt (vgl. § 3 Abs. 13, 14 und 15 UStG). Einzweckgutscheine sind danach Gutscheine, bei denen der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweckgutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstandes oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht.

Bei Mehrzweckgutscheinen hingegen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung bzw. Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweckgutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, der Umsatzsteuer. Jede vorangegangene Übertragung eines Mehrweckgutscheins ist nicht umsatzsteuerbar.

Hinweis: Für die oben dargestellten Beispiele der OFD Karlsruhe ergibt sich dadurch allerdings keine wesentliche Rechtsänderung, sofern keine Weiterübertragung der Gutscheine erfolgt.

OFD Karlsruhe, 13.08.2019, S. 7270 – Karte 3


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