Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen durch Apotheken

Das BMF äußert sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Grippeschutzimpfungen und Sichtvergaben von Substitutionsmitteln durch Apotheken.

Grippeschutzimpfungen und Überlassung von Substitutionsmitteln durch Apotheken

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung wurde die Überlassung von Substitutionsmitteln durch Apotheken an den Patienten zum unmittelbaren Verbrauch geregelt. Das sog. Masernschutzgesetz hat die Möglichkeit regionaler Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschaffen.

Änderung des UStAE

Die Finanzverwaltung nimmt Bezug auf diese Entwicklungen und ändert den UStAE. So wird in Abschn. 4.14.4 Abs. 11 Satz 1 Br. 14 ergänzt:

"Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen.“

Nichtbeanstandungsregelung

Dies gilt bereits für alle offenen Fälle. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung, wonach Umsätze, die vor dem 1. April 2021 ausgeführt werden, noch umsatzsteuerpflichtig behandelt werden können.

BMF, Schreiben v. 12.3.2021, III C 3 - S 7170/20/10005 :001