Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben in der Verwaltung

Die Finanzverwaltung informiert zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Art. 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung.

Personenbezogene Daten 

Die Finanzverwaltung gibt u.a ausführliche Informationen dazu, wie personenbezogene Daten von der Steuerverwaltung verarbeitet werden. Dabei wird erläutert, welche Daten verarbeitet werden und unter welchen Voraussetzungen diese an Dritte weitergegeben werden dürfen. Zudem wird darüber informiert, wie lange diese Daten gespeichert werden und welche Rechte, wie beispielsweise das  Widerspruchsrecht, Steuerbürger haben.

So heißt es: "Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z. B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind anonymisierte oder pseudonymisierte Daten."  In einem aktuellen Schreiben streicht die Finanzverwaltung nun die Wörter "oder pseudonymisierte".

Neue Informationen zum Recht auf Beschwerde

Nr. 8 der Anlage zum BMF-Schreiben v. 1.5. 2018, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 8.2.2019 geändert wurde, wird im Hinblick auf das Recht auf Beschwerde neu gefasst: "Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Im Regelfall ist dies die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Kontaktdaten unter www.bfdi.bund.de). Die Kontaktdaten der Datenschutzbehörden der Länder finden Sie unter www.datenschutz.de/projektpartner/."

Weitere Aktualisierungen

Die Nummer 9 der Anlage des BMF-Schreibens v. 1.5.2018  wurde außerdem mit Schreiben v. 26.10.2020 und mit Schreiben v. 30.7.2021 aktualisiert.

BMF, Schreiben v. 1.5.2018, IV A 3 - S 0030/16/10004-21BMF, Schreiben v. 8.2.2019, IV A 3 - S 0030/16/10004-21, BMF, Schreiben v. 1.7.2020, IV A 3 - S 0130/19/10017 :008, BMF, Schreiben v. 26.10.2020, IV A 3 - S 0130/19/10017 :008

aktuell: BMF, Schreiben v. 30.7.2021, IV A 3 - S 0130/19/10017 :008