Verlängerung des Bestandsschutzes für Investmentvermögen
Hintergrund: Gesetzentwurf zum Investmentsteuerreformgesetz
Am 24.2.2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung (RegE) zum Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) verabschiedet (s. Top-Thema Investmentsteuerreformgesetz).
In Art. 2 Nr. 7 des RegE zum InvStRefG wird vorgeschlagen, den Bestandsschutz für Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes (InvStG) in der am 21.7.2013 geltenden Fassung bis zum 31.12.2017 zu verlängern.
Die neue Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG soll demnach wie folgt lauten:
"Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes in der am 21.7.2013 geltenden Fassung gelten bis zum 31.12.2017 als Investmentfonds nach § 1 Absatz 1b Satz 2."
Die Regelung wird damit begründet, dass im Zuge der Rechtsänderung des AIFM-Steueranpassungsgesetzes (AIFM-StAnpG) den Investmentvermögen eine Übergangszeit eingeräumt wurde, um sich an den neu gefassten Anwendungsbereich des InvStG anzupassen. Der Übergangszeitraum ist nach der bisherigen Fassung des § 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG begrenzt auf das Ende des Geschäftsjahres eines Investmentvermögens, das nach dem 22.7.2016 endet. Bliebe diese Rechtslage unverändert, müssten die betroffenen Investmentvermögen im Jahr 2016 oder 2017 umfangreiche Änderungen in ihren Anlagebedingungen und dem Vermögensbestand vornehmen, die dann durch den Wechsel des Besteuerungsregimes zum 1.1.2018 nicht mehr erforderlich wären. Um unnötigen administrativen Aufwand auf Seiten der Investmentvermögen zu vermeiden, wird die bisherige Übergangsregelung bis zum 31.12.2017 verlängert.
Neues BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 7.4.2016 hat das BMF zu der Frage Stellung genommen, ob eine Verlängerung des Bestandsschutzes für Investmentvermögen im Sinne des InvStG nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG mittels eines BMF-Schreibens bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung möglich ist, und geregelt, dass im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung durch das InvStRefG der Bestandsschutz nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen im Sinne des InvStG in der am 21.7.2013 geltenden Fassung bis zum 31.12.2017 verlängert wird.
Warum das BMF-Schreiben notwendig ist
Das BMF-Schreiben ist zu begrüßen und kommt den Forderungen aus der Investmentfondsbranche nach. Es fragt sich allerdings, warum überhaupt dieses BMF-Schreibens vor dem Hintergrund der geplanten Regelung in Art. 2 Nr. 7 des RegE zum InvStRefG jetzt noch erlassen werden musste.
Schon in den Stellungnahmen zum Referentenentwurf des InvStRefG wurde auch von Seiten der Interessenverbände der Investmentfondsbranche (z .B. BVI, Bundesverband Investment und Asset Management e.V. und ALFI, The Association of the Luxembourg Fund Industry) darum gebeten, die Verlängerung bereits vorab per BMF-Schreiben zu bestätigen, um insbesondere für die Investmentvehikel und deren Verwaltungsgesellschaften insoweit Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen.
Begründet wurde dies vor allem damit, dass sich der Gesetzgebungsprozess noch mehrere Monate hinziehen wird und die Branche bereits jetzt eine Entscheidung treffen muss, ob die steuerlichen Regelungen gemäß AIFM-StAnpG bis zum ursprünglichen Ende der Bestandsschutzfrist umgestellt werden müssen. Ansonsten müssten z. B. die Anlagebedingungen trotz der neuen Regelung ein weiteres Mal angepasst werden, da es sich dabei im Moment lediglich um einen Entwurf handelt und damit keine Planungssicherheit besteht. Ohne eine solche angefragte Bestätigung müssen die Kapitalverwaltungsgesellschaften jetzt mit der Umstellung beginnen, da ansonsten die Zeit zu knapp wäre. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Bestandschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InvStG in seiner aktuell geltenden Fassung für die ersten Investmentvermögen bereits in wenigen Monaten ausläuft. Da sich die erforderliche Sicherheit, unnötige Umstrukturierungsmaßnahmen auf Grund der Verlängerung des Bestandsschutzes bis zum 31.12.2017 vermeiden zu können, aber erst mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform der Investmentbesteuerung ergeben kann, ist es dringend erforderlich, bereits jetzt im Vorgriff auf die Neufassung des § 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG die Verlängerung des Bestandsschutzes mittels eines BMF-Schreibens zu gewährleisten.
Das BMF geht davon aus, dass es sich bei den unter Rz. 297 des BMF-Schreibens v. 18.8.2009 (IV C 1 - S 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931) fallenden ausländischen Investmentvehikeln um Kapital-Investitionsgesellschaften nach § 1 Abs. 1c InvStG in Verbindung mit § 19 InvStG handelt. Somit finden nach der Auffassung auch für die unter Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009 fallenden ausländischen Investmentvehikel die Anwendungs- und Übergangsvorschriften nach § 56 Absatz 1 InvStG in der Fassung des InvStRefG Anwendung, insbesondere unter dem geltenden Recht das Ende des Geschäftsjahres zum 31.12.2017 und unter dem neuen Recht der Beginn ein neues Geschäftsjahres zum 1.1.2018.
Das o.g. BMF-Schreiben vom 18.8.2009 wird insoweit geändert, und das o.g. BMF-Schreiben vom 22.5.2014 wird aufgehoben.
BMF, Schreiben v. 7.4.2016, IV C 1 - S 1980-1/14/10001:027
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