Vordruckmuster: Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag

Anbieter von externen betrieblichen Altersversorgungen (z.B. "Riester-Renten") müssen gegenüber den Leistungsempfängern bestimmte Mitteilungspflichten beachten und ihnen die gewährten steuerpflichtigen Leistungen nach Ende des Kalenderjahres aufschlüsseln. Das BMF hat nun ein Vordruckmuster veröffentlicht, mit dem diese Meldungen ab 2020 abzuwickeln sind.

Der Steuergesetzgeber regelt in § 22 Nr. 5 EStG, dass Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen ("Riester-Renten"), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen. Damit wird die (grundsätzlich) volle nachgelagerte Besteuerung für Leistungen der sogenannten externen betrieblichen Altersversorgung umgesetzt.

Meldepflichten der Anbieter

Die Anbieter der Altersvorsorgeverträge bzw. der betrieblichen Altersversorgung sind dazu verpflichtet, ihren Leistungsempfängern (= Steuerpflichtigen) den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen (i.S. des § 22 Nr. 5 Sazu 1 bis 3 EStG) mitzuteilen. Diese Meldepflicht gilt

  • beim erstmaligen Bezug von Leistungen,
  • bei der steuerschädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen (§ 93 EStG) und
  • bei der Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen.

Für die Meldung muss der Anbieter einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck verwenden (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG).

Vordruckmuster ab 2020

Das BMF hat mit Schreiben vom 09.11.2020 nun ein neues Vordruckmuster für diese Mitteilungen veröffentlicht, das erstmals für die Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2020 verwendet werden muss.

Hinweis: Anbieter dürfen das Vordruckmuster auch selbst in ihrer EDV "aufsetzen", sofern sie dabei Inhalt, Aufbau und Reihenfolge des Vordruckmusters unverändert lassen, die gewährten Leistungen (wie im Muster) auf der zweiten und dritten Seite aufschlüsseln und das DIN A 4-Format einhalten. Zeilen des Mustervordrucks, in denen im jeweiligen Einzelfall keine Leistungen eingetragen werden können, dürfen (samt der zugehörigen Hinweise in den Fußnoten) weggelassen werden. Bei einer solchen Verkürzung muss aber die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise aus dem Vordruckmuster beibehalten werden. 

BMF, Schreiben v. 9.11.2020, IV C 3 - S 2257-b/19/10005 :002

Zum Vordruckmuster 2019: BMF, Schreiben v. 2.10.2019, IV C 3 - S 2257-b/19/10005 :001


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