Vorsteuer-Vergütung: Antragsfrist

Das BZSt weist darauf hin, dass Unternehmer aus Drittstaaten Vorsteuerbeträge für 2019 bis 30.6.2020 beantragen können. Aufgrund der Corona-Pandemie werden jedoch Erleichterungen gewährt.

Antragsfrist zur Vorsteuer-Vergütung in der Corona-Krise

Aufgrund der Corona-Pandemie und den daraus folgenden Belastungen für Unternehmen, werden für die Anträge für 2019 Erleichterungen gewährt: 

  • Wer den Antrag nicht bis zum 30.6.2020 einreichen kann, soll den Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente so schnell wie möglich einreichen und kurz begründen, warum die Antragsfrist nicht eingehalten wurde. 
  • Geht der Antrag erst nach dem 30.9.2020 ein, so gelten etwas strengere Vorgaben. Unternehmen müssen dann den Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente so schnell wie möglich einreichen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des Umstandes, der den Unternehmer an der Antragstellung gehindert hat. Außerdem wird dann eine aussagekräftige Begründung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses verlangt, warum die Antragsfrist nicht eingehalten wurde.

Tipp: Ausführliche Informationen zur Antragstellung werden auf der Homepage des BZSt zur Verfügung gestellt.

BZSt, Meldung v. 14.5.2020


Schlagworte zum Thema:  Vorsteuervergütung, Coronavirus