Zinssatz bei der Aussetzung der Vollziehung

Nachdem der BFH den gesetzlichen Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr in einem neueren AdV-Beschluss auch für Zeiträume ab 2012 in Frage gestellt hat, hat nun das BMF reagiert und die Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 zugelassen. Für Zeiträume vor April 2012 sind die Regelungen restriktiver.

Nachzahlungszinsen zur ESt nach Außenprüfung

Ist der gesetzliche Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr verfassungskonform? Der IX. Senat des BFH zweifelt daran - jedenfalls für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 - und hat mit Beschluss vom 25.4.2018 (IX B 21/18, vgl. Kommentierung) die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach Auffassung der Bundesrichter begegnet die Zinshöhe ab April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Nach dem BFH-Beschluss wird der angemessene Rahmen der wirtschaftlichen Realität durch den gesetzlichen Zinssatz überschritten, da sich seit April 2015 ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt hat.

Neuer Aussetzungsbeschluss des BFH

Der VIII. Senat des BFH hat sich dieser Rechtsprechung mittlerweile angeschlossen und  entschieden, dass eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) sogar bereits für Verzinsungszeiträume ab November 2012 zu gewähren ist (Beschluss vom 03.09.2018 - VIII B 15/18). Das BMF hat auf diese Rechtsprechung nun mit Schreiben vom 14.12.2018 reagiert und sich wie folgt geäußert:

Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012

Die BFH-Rechtsprechung wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 allgemein angewandt, allerdings nur

  • auf (AdV-)Antrag des Zinsschuldners und
  • in Fällen, in denen Einspruch gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung eingelegt wird, die den gesetzlichen Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr beinhaltet.

Unerheblich ist, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Hinweis: Bislang hatte das BMF die AdV unter diesen „erleichterten“ Voraussetzungen nur für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 gewährt (BMF, Schreiben v. 14.6.2018, BStBl 2018 I S. 722). 

Das BMF stellt klar, dass aus der allgemeinen AdV-Gewährung nicht geschlossen werden kann, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder selbst an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes zweifeln.

Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012

Das BMF weist darauf hin, dass für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 höhere Hürden gelten. Demnach kann eine AdV nur gewährt werden, wenn

  • den Antragsteller durch die sofortige Vollziehung eine unbillige Härte treffen würde, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist und
  • der Antragsteller im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung hat.

In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse des Antragstellers und den gegen die AdV-Gewährung sprechenden öffentlichen Belangen erfolgen.

Das BMF erklärt, dass die Finanzämter dem Geltungsanspruch der Zinsvorschriften den Vorrang einräumen sollen und der Eingriff beim Antragsteller als eher gering eingestuft werden soll, sodass es im Ergebnis sehr schwierig sein dürfte, eine AdV für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 zu erwirken. Die vorgenannten "verschärften" Voraussetzungen für eine AdV-Gewährung hatte das BMF bisher für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 formuliert.

Zeitliche Anwendung des Schreibens

Das BMF erklärt, dass die neuen Verwaltungsaussagen zur AdV ab sofort gelten. Das bisherige BMF-Schreiben vom 14.6.2018 (a.a.O.) wurde mit sofortiger Wirkung durch das neue Schreiben ersetzt.

BMF, Schreiben v. 14.12.2018, IV A 3 - S 0465/18/10005-01


Schlagworte zum Thema:  Aussetzung der Vollziehung, Zinssatz